Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung – FG Nürnberg 4 K 715/2009

Juni 7, 2022
Verzicht eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag

Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung – FG Nürnberg 4 K 715/2009 -Urteil vom 02.12.2010

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Kernaussage:

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass bei der Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich ist, wenn dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erzielt wurde.

Die Klage der Erbin, die eine Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren forderte, wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin besaß 84% der Anteile an der B. GmbH, die im Betriebsvermögen der B. GbR gehalten wurden.
  • Im Jahr 2001 verkaufte ein Geschäftsführer seine Anteile (6%) an die Erblasserin zum Preis von 750.000 DM. Der Kaufpreis wurde nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt.
  • Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2002 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte den Verkaufspreis aus 2001 für die Bewertung der GmbH-Anteile.
  • Die Klägerin (Erbin) argumentierte, dass der Verkaufspreis nicht maßgeblich sei und eine Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren erfolgen müsse.

Entscheidungsgründe:

Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung – FG Nürnberg 4 K 715/2009 -Urteil vom 02.12.2010

  • Steuerpflichtiger Erwerb: Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Die GmbH-Anteile sind Teil des Betriebsvermögens der B. GbR und werden dort bewertet.
  • Bewertung der GmbH-Anteile: Gemäß § 11 Abs. 2 BewG sind nicht börsennotierte Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der vorrangig aus Verkäufen abgeleitet wird.
  • Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Der Verkauf der Anteile im Jahr 2001 erfolgte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da er auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhte und der Kaufpreis den inneren Wert der Anteile widerspiegelte.
  • Zwerganteil: Die verkauften Anteile stellten keinen Zwerganteil dar, da der Verkäufer auch Geschäftsführer war und somit Einfluss auf die Gesellschaft hatte.
  • Jahresfrist: Obwohl der Verkauf außerhalb der Jahresfrist lag, war der Kaufpreis auf den 31.12.2001 bezogen, der innerhalb der Frist lag. Daher ist der Verkaufspreis maßgeblich.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände: Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Abweichung vom Verkaufspreis rechtfertigen würden.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Bedeutung des tatsächlichen Verkaufspreises für die Bewertung von GmbH-Anteilen im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung, wenn dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erzielt wurde.

Es unterstreicht auch die Relevanz des Zeitpunkts der Wertfindung für die Jahresfrist.

Die Revision wurde zugelassen, um die Fragen der Zwerganteilsgrenze und der genauen Bestimmung der Jahresfrist höchstrichterlich klären zu lassen.

RA und Notar Krau

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