Bewertung geerbter GmbH-Anteil – vereinfachtes Ertragswertverfahren – FG Düsseldorf 4 K 108/18 F

Juni 7, 2022

Bewertung geerbter GmbH-Anteil – vereinfachtes Ertragswertverfahren – FG Düsseldorf 4 K 108/18 F – Urteil vom 12.12.2018

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage

Das Finanzgericht Düsseldorf befasste sich mit der Bewertung eines geerbten GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung.

Es entschied, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich anwendbar ist, jedoch Sondergewinnbezugsrechte anderer Gesellschafter bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen.

Ein vom Kläger vorgelegtes Sachverständigengutachten wurde aufgrund von Verstößen gegen das Stichtagsprinzip nicht anerkannt.

Sachverhalt

  • Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH.
  • Nach seinem Tod wurde Erbschaftsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt den Wert des GmbH-Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte.
  • Die Klägerin (Erbin) legte Einspruch ein und argumentierte, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu unzutreffenden Ergebnissen führe, da es besondere Umstände wie fehlende Marktverkäufe und den plötzlichen Tod eines Geschäftsführers nicht berücksichtige.
  • Die Klägerin legte ein Sachverständigengutachten vor, das einen niedrigeren Wert des Anteils ergab.

Entscheidungsgründe

Bewertung geerbter GmbH-Anteil – vereinfachtes Ertragswertverfahren – FG Düsseldorf 4 K 108/18 F

  • Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens: Das Gericht stellte fest, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich anwendbar ist, da keine offensichtlichen Gründe für unzutreffende Ergebnisse vorlagen. Die Befristung eines Mandats und das Risiko des Ausscheidens des Geschäftsführers waren zum Bewertungsstichtag nicht hinreichend konkret, um das Verfahren auszuschließen.
  • Berücksichtigung der Sondergewinnbezugsrechte: Das Gericht entschied, dass die Sondergewinnbezugsrechte anderer Gesellschafter bei der Bewertung des geerbten Anteils mindernd zu berücksichtigen sind, da sie den Anteil des Erblassers am Gewinn der GmbH reduzieren.
  • Verwerfung des Sachverständigengutachtens: Das Gericht lehnte das Gutachten des Wirtschaftsprüfers ab, da es nicht den Grundsätzen der IDW S1 entsprach und gegen das Stichtagsprinzip verstieß, indem es Ereignisse nach dem Bewertungsstichtag berücksichtigte.
  • Wertminderung: Das Gericht reduzierte den vom Finanzamt festgestellten Wert des Anteils teilweise, um die Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei der Bewertung von GmbH-Anteilen, betont aber die Notwendigkeit, besondere Umstände und Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen, um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen.

Es unterstreicht auch die Bedeutung des Stichtagsprinzips bei der Bewertung und die Notwendigkeit, dass Sachverständigengutachten den anerkannten Bewertungsstandards entsprechen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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