Bewertung geschenkter GbR-Anteil

August 1, 2017

Bewertung geschenkter GbR-Anteil

BFH II B 100/12

Beschluss vom 8.2.2013,

Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung ohne Berücksichtigung von Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen;

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 2013 befasst sich mit der Frage, ob bei der

Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils für Zwecke der Schenkungsteuer Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen sind.

Der Fall:

Bewertung geschenkter GbR-Anteil

Ein Gesellschafter einer GbR hatte bei der Gründung der Gesellschaft einen Teilkommanditanteil an einer GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen eingebracht.

Für diesen Gesellschafter wurde eine negative Ergänzungsbilanz erstellt, um die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des Teilkommanditanteils zu erfassen.

Streitig war, ob diese Ergänzungsbilanz bei der Bewertung des GbR-Anteils für Zwecke der Schenkungsteuer zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen bei der Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nicht zu berücksichtigen sind,

wenn diese sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die ein gesondert ermittelter Steuerwert anzusetzen ist.

Im vorliegenden Fall war dies der Fall, da der eingebrachte Teilkommanditanteil zum Betriebsvermögen gehörte und

daher nicht mit dem Steuerbilanzwert, sondern mit einem besonderen Steuerwert anzusetzen war.

Bewertung geschenkter GbR-Anteil

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Ergänzungsbilanzen: Ergänzungsbilanzen dienen im Ertragsteuerrecht dazu, Wertansätze in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu korrigieren.
  • Bewertung von GbR-Anteilen: Die Bewertung von GbR-Anteilen für Zwecke der Schenkungsteuer richtet sich nach § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 97 Abs. 1 und 1a BewG.
  • Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen: Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen sind bei der Bewertung von GbR-Anteilen nicht zu berücksichtigen, wenn diese sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die ein gesondert ermittelter Steuerwert anzusetzen ist.
  • Divergenz: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor, wenn das FG das Kapitalkonto aus einer Ergänzungsbilanz im Rahmen des § 97 Abs. 1 1a BewG nicht berücksichtigt.  
  • Grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, ob Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen bei der Bewertung von GbR-Anteilen zu berücksichtigen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um ausgelaufenes Recht handelt.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss klärt die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Ergänzungsbilanzen bei der Bewertung von GbR-Anteilen.

Er zeigt, dass Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen nur in bestimmten Fällen berücksichtigt werden und

dass die Vorschriften des Ertragsteuerrechts nicht unmittelbar auf die Schenkungsteuer übertragen werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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