Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

September 2, 2017

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9, §§ 12 + 19 ErbStG

BFH II R 4/07

RA und Notar Krau

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte freigebige Zuwendungen

auch dann nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu bewerten, wenn dies im Einzelfall zu einer realitätsfernen Bewertung führt.

Gründe 

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung.

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Anlage 9

sind einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kläger nicht zugänglich.

Sollte die Anwendung der Vorschrift im Streitfall tatsächlich zu einer realitätsfernen Bewertung geführt haben,

ergäbe sich die verfassungsrechtliche Relevanz aufgrund der Anwendungsnorm des § 12 Abs. 1 i.V.m. der Tarifnorm des § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Insoweit greift aber die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) ein.

Allgemeiner Hinweis RA und Notar Krau:

Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen im Bewertungsgesetz (BewG) an.

§ 14 Abs. 1 BewG regelt, wie der Kapitalwert solcher Rechte ermittelt wird.

Das ist relevant für die Besteuerung, beispielsweise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn jemand ein lebenslanges Wohnrecht oder eine lebenslange Rente erbt oder geschenkt bekommt.

So funktioniert die Bewertung:

  1. Jahreswert ermitteln: Zuerst wird der jährliche Wert der Nutzung oder Leistung bestimmt.
  2. Vervielfältiger anwenden: Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, um den Kapitalwert zu erhalten. Der Vervielfältiger berücksichtigt die statistische Lebenserwartung des Berechtigten und einen Zinssatz von 5,5 %.
  3. Anlage 9: Die Anlage 9 zum BewG enthielt früher die Vervielfältiger. Allerdings ist Anlage 9 mittlerweile weggefallen! Die aktuellen Vervielfältiger werden jetzt in einer Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlicht. Diese Tabelle findest du z.B. auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Beispiel:

Jemand erbt ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus. Der jährliche Mietwert der Wohnung beträgt 10.000 Euro.

Der Erbe ist 50 Jahre alt. In der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG findet sich für einen 50-Jährigen der Vervielfältiger 13,087.

Der Kapitalwert des Wohnrechts beträgt somit 130.870 Euro (10.000 Euro x 13,087).

Wichtige Punkte:

  • Sterbetafel: Die Vervielfältiger werden anhand der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes berechnet.
  • Zinssatz: Der Zinssatz von 5,5 % ist gesetzlich festgelegt.
  • Aktualisierung: Die Tabelle mit den Vervielfältigern wird regelmäßig aktualisiert, um der veränderten Lebenserwartung Rechnung zu tragen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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