
Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach Paragraf 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9, Paragrafen 12 + 19 ErbStG
BFH II R 4/07
Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte freigebige Zuwendungen
auch dann nach Paragraf 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu bewerten, wenn dies im Einzelfall zu einer realitätsfernen Bewertung führt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Paragraf 126a der Finanzgerichtsordnung.
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Paragraf 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Anlage 9
sind einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kläger nicht zugänglich.
Sollte die Anwendung der Vorschrift im Streitfall tatsächlich zu einer realitätsfernen Bewertung geführt haben,
ergäbe sich die verfassungsrechtliche Relevanz aufgrund der Anwendungsnorm des Paragraf 12 Abs. 1 i.V.m. der Tarifnorm des Paragraf 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Insoweit greift aber die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) ein.
Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen im Bewertungsgesetz (BewG) an.
Paragraf 14 Abs. 1 BewG regelt, wie der Kapitalwert solcher Rechte ermittelt wird.
Das ist relevant für die Besteuerung, beispielsweise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn jemand ein lebenslanges Wohnrecht oder eine lebenslange Rente erbt oder geschenkt bekommt.
So funktioniert die Bewertung:
Beispiel:
Jemand erbt ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus. Der jährliche Mietwert der Wohnung beträgt 10.000 Euro.
Der Erbe ist 50 Jahre alt. In der Tabelle zu Paragraf 14 Abs. 1 Satz 4 BewG findet sich für einen 50-Jährigen der Vervielfältiger 13,087.
Der Kapitalwert des Wohnrechts beträgt somit 130.870 Euro (10.000 Euro x 13,087).
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