Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

September 2, 2017
KI generiertes Symbolbild

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach Paragraf 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9, Paragrafen 12 + 19 ErbStG

BFH II R 4/07

RA und Notar Krau

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte freigebige Zuwendungen

auch dann nach Paragraf 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu bewerten, wenn dies im Einzelfall zu einer realitätsfernen Bewertung führt.

Gründe 

Die Entscheidung ergeht gemäß Paragraf 126a der Finanzgerichtsordnung.

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Paragraf 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Anlage 9

sind einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kläger nicht zugänglich.

Sollte die Anwendung der Vorschrift im Streitfall tatsächlich zu einer realitätsfernen Bewertung geführt haben,

ergäbe sich die verfassungsrechtliche Relevanz aufgrund der Anwendungsnorm des Paragraf 12 Abs. 1 i.V.m. der Tarifnorm des Paragraf 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Insoweit greift aber die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) ein.

Allgemeiner Hinweis RA und Notar Krau:

Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen im Bewertungsgesetz (BewG) an.

Paragraf 14 Abs. 1 BewG regelt, wie der Kapitalwert solcher Rechte ermittelt wird.

Das ist relevant für die Besteuerung, beispielsweise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn jemand ein lebenslanges Wohnrecht oder eine lebenslange Rente erbt oder geschenkt bekommt.

So funktioniert die Bewertung:

  1. Jahreswert ermitteln: Zuerst wird der jährliche Wert der Nutzung oder Leistung bestimmt.
  2. Vervielfältiger anwenden: Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, um den Kapitalwert zu erhalten. Der Vervielfältiger berücksichtigt die statistische Lebenserwartung des Berechtigten und einen Zinssatz von 5,5 %.
  3. Anlage 9: Die Anlage 9 zum BewG enthielt früher die Vervielfältiger. Allerdings ist Anlage 9 mittlerweile weggefallen! Die aktuellen Vervielfältiger werden jetzt in einer Tabelle zu Paragraf 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlicht. Diese Tabelle findest du z.B. auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Beispiel:

Jemand erbt ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus. Der jährliche Mietwert der Wohnung beträgt 10.000 Euro.

Der Erbe ist 50 Jahre alt. In der Tabelle zu Paragraf 14 Abs. 1 Satz 4 BewG findet sich für einen 50-Jährigen der Vervielfältiger 13,087.

Der Kapitalwert des Wohnrechts beträgt somit 130.870 Euro (10.000 Euro x 13,087).

Wichtige Punkte:

  • Sterbetafel: Die Vervielfältiger werden anhand der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes berechnet.
  • Zinssatz: Der Zinssatz von 5,5 % ist gesetzlich festgelegt.
  • Aktualisierung: Die Tabelle mit den Vervielfältigern wird regelmäßig aktualisiert, um der veränderten Lebenserwartung Rechnung zu tragen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge