Bewertung Lebensversicherung bei Pflichtteilsergänzung § 2325 BGB

Oktober 28, 2017

Bewertung Lebensversicherung bei Pflichtteilsergänzung § 2325 BGB

BGH IV ZR 73/08

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Bewertung von Lebensversicherungen bei der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht zu, ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht die

gesamte Versicherungsleistung, sondern der Wert maßgeblich, den der Erblasser in der letzten Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag hätte erzielen können.

Hintergrund:

Der Erblasser hatte seinen Bruder als Alleinerben und widerruflich als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt.

Der Kläger, der Sohn des Erblassers, verlangte Pflichtteilsergänzung.

Strittig war, ob die Ergänzung sich nach der ausgezahlten Versicherungsleistung oder nach den gezahlten Prämien berechnet.

Das Berufungsgericht hatte die Versicherungsleistung als maßgeblich angesehen.

Bewertung Lebensversicherung bei Pflichtteilsergänzung § 2325 BGB

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

1. Änderung der Rechtsprechung:

Der BGH gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die gezahlten Prämien maßgeblich sind.

Er folgte auch nicht der neuen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zum Insolvenzrecht, wonach die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen ist.

2. Maßgeblicher Wert:

Maßgeblich ist der Wert, den der Erblasser in der letzten Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag hätte erzielen können.

Dies ist in der Regel der Rückkaufswert.

Gegebenenfalls kann auch ein höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden.

Bewertung Lebensversicherung bei Pflichtteilsergänzung § 2325 BGB

3. Begründung:

  • Der Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis ist zwar der Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung.
  • Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist jedoch der Wert maßgeblich, um den das Vermögen des Erblassers entreichert wird.
  • Dies ist der Wert, den der Erblasser durch Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt noch hätte realisieren können.
  • Die Änderung der Rechtsprechung zum Insolvenzrecht ist nicht auf das Erbrecht übertragbar, da die Interessenlage eine andere ist.

4. Berechnung:

Der Wert der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist in der letzten Sekunde des Lebens des Erblassers zu bestimmen.

In der Regel ist dies der Rückkaufswert.

Ein höherer Veräußerungswert muss vom Pflichtteilsberechtigten nachgewiesen werden.

Fazit:

Der BGH änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Bewertung von Lebensversicherungen bei der Pflichtteilsergänzung.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis des Erbrechts und der Nachlassplanung.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Unterschiede zwischen dem Valutaverhältnis und der Rechtsfolgenseite des § 2325 BGB.
  • Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung zum Insolvenzrecht nicht immer auf das Erbrecht übertragbar ist.
  • Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann komplex sein und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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