Bewertung vermietetes Grundstück Ertragswertverfahren Erbschaftsteuer

August 1, 2017

Bewertung vermietetes Grundstück Ertragswertverfahren Erbschaftsteuer

BFH II R 61/11

Urteil vom 11.9.2013,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 2013 befasst sich mit der Frage, wie ein vermietetes Grundstück im Ertragswertverfahren

für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten ist, wenn die vereinbarte Miete niedriger ist als die übliche Miete.

Der Fall:

Bewertung vermietetes Grundstück Ertragswertverfahren Erbschaftsteuer

Eine Familienstiftung war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Einkaufsmarkt bebaut und an eine verbundene Regionalgesellschaft vermietet war.

Die vereinbarte Miete lag unter der üblichen Miete.

Das Finanzamt setzte bei der Bewertung des Grundstücks für die Erbschaftsteuer die übliche Miete an.

Die Stiftung argumentierte, dass die tatsächlich erzielte Miete maßgeblich sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass bei der Bewertung des Grundstücks die tatsächlich erzielte Miete zugrunde zu legen ist, auch wenn diese niedriger ist als die übliche Miete.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor, da die Vereinbarung einer niedrigeren Miete im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten liege.

Zentrale Punkte des Urteils:

Bewertung vermietetes Grundstück Ertragswertverfahren Erbschaftsteuer

  • Ertragswertverfahren: Bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren ist nach § 146 Abs. 2 BewG grundsätzlich die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Jahresmiete anzusetzen.
  • Übliche Miete: Die übliche Miete ist nur in den in § 146 Abs. 3 BewG ausdrücklich genannten Ausnahmefällen anzusetzen, z.B. bei Selbstnutzung oder unentgeltlicher Überlassung.
  • Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen: Die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen führt nicht dazu, dass die übliche Miete anzusetzen ist.
  • Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten: Die Vereinbarung einer niedrigeren Miete als der üblichen Miete stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, solange sie nicht außerhalb der Marktgegebenheiten liegt.
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes: Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung vermieteter Grundstücke im Ertragswertverfahren.

Es stärkt die Position der Steuerpflichtigen, die bei der Vermietung ihrer Grundstücke frei über die Miethöhe entscheiden können,

ohne befürchten zu müssen, dass das Finanzamt bei der Erbschaftsteuer die übliche Miete ansetzt.

Praxisrelevanz:

Das Urteil ist insbesondere für die Gestaltung von Mietverträgen zwischen verbundenen Unternehmen relevant.

Es zeigt, dass auch bei niedrigeren Mieten die tatsächlich erzielte Miete bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird.

Allerdings sollten die Mietverträge sorgfältig gestaltet werden, um den Vorwurf des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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