
Bewertung von der Erblasserin erwarteter Leistungen ihrer Testamentserbin bei Bemessung des Pflichtteils
RA und Notar Krau
Dieses Dokument fasst einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 646/20) vom 24. September 2020 zusammen. Darin geht es um einen Erbrechtsstreit, genauer gesagt um einen Pflichtteilsanspruch, zwischen zwei Schwestern. Die Klägerin hat beim Landgericht Bad Kreuznach geklagt und verloren. Nun ist sie in die Berufung gegangen. Das Gericht lehnt diese Berufung aber ab und will sie zurückweisen.
Zunächst eine kurze Erklärung für Laien, was ein Pflichtteil ist: Ein Pflichtteil steht nahen Verwandten wie Kindern und Ehepartnern zu, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Es ist ein Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat eine Person beispielsweise zwei Kinder, würde jedes Kind gesetzlich die Hälfte des Erbes bekommen. Wenn der Erblasser nun eines der Kinder enterbt, hat dieses trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, was in diesem Fall ein Viertel des gesamten Nachlasses wäre.
Zwei Schwestern streiten sich um das Erbe ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin, eine der beiden Töchter, wurde von ihrer Mutter enterbt. Sie hat deshalb einen Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrer Schwester, der Beklagten, die die Alleinerbin ist. Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr mehr Geld zusteht, weil das Erbe ihrer Mutter in ihren Augen mehr wert ist, als die Beklagte angibt.
Im ersten Schritt, vor dem Landgericht, hatte die Klägerin bereits verloren. Nun wollte sie in der nächsten Instanz, vor dem Oberlandesgericht, erreichen, dass das Urteil des Landgerichts geändert wird. Das OLG Koblenz kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Klägerin in allen Punkten unrecht hat.
Die Klägerin brachte verschiedene Argumente vor, um zu beweisen, dass das Erbe ihrer Mutter mehr wert sei und ihr deshalb eine höhere Pflichtteilssumme zustehe:
Die Klägerin behauptete, ihre Mutter habe eine wertvolle Münzsammlung und teures Mobiliar besessen, die nicht oder nicht korrekt im Erbe berücksichtigt worden seien. Das Gericht sieht dies anders. Es stellt fest, dass die Klägerin ihre Behauptungen nicht konkret genug begründen konnte. Sie konnte nicht belegen, um welche Münzen es sich handelt oder wie wertvoll diese seien. Deshalb konnte das Gericht diesen Punkt nicht als Teil des Erbes anrechnen.
Die Klägerin meinte, der Schmuck ihrer Mutter sei mehr wert, als die Beklagte angegeben hatte. Das Gericht hat diesen Punkt geprüft und kam zu dem Schluss, dass selbst wenn der Schmuck mehr wert wäre, die Klägerin trotzdem kein höheres Erbe bekommen würde. Das liegt an einem anderen Punkt, den das Gericht im Folgenden erklärt.
Die Beklagte (die Alleinerbin) hatte einen Gegenanspruch gegen die Klägerin erhoben. Sie behauptete, die Klägerin habe zu Lebzeiten ihrer Mutter unrechtmäßig Geld von einem Bankdepot ihrer Mutter auf ihr eigenes Konto überwiesen. Das Gericht gab der Beklagten in diesem Punkt recht. Die Klägerin hatte das Geld ohne Rechtsgrund genommen, obwohl sie eine Vollmacht hatte. Dieser Betrag von über 14.000 Euro gehört zum Erbe. Die Beklagte kann dieses Geld von dem Pflichtteil der Klägerin abziehen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin dadurch insgesamt so viel Geld von ihrer Mutter erhalten hat, dass ihr selbst bei einem höheren Wert für den Schmuck kein weiterer Anspruch zusteht, da dieser durch den Gegenanspruch der Beklagten vollständig ausgeglichen wurde.
Dieser Punkt ist der komplizierteste. Die Mutter hatte ihr Haus verkauft und den Erlös von 150.000 Euro ihrer anderen Tochter, der Beklagten, geschenkt. Das Geld wurde aber nicht als reine Schenkung gewertet, sondern als gemischte Schenkung. Das bedeutet, dass die Schenkung an eine Gegenleistung geknüpft war. Die Mutter hatte in einem Schreiben festgehalten, dass ihre Tochter, die Beklagte, sich seit Jahren um sie gekümmert hatte (Einkäufe, Wäsche, Essen, Begleitung) und dies auch weiterhin tun würde. Sie wollte diese Leistungen mit dem Geldgeschenk „bezahlen“.
Das Gericht hält diese Vereinbarung für gültig und nachvollziehbar. Die Klägerin, die sich betrogen fühlte, konnte nicht beweisen, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr geschäftsfähig war. Das Gericht berücksichtigte die subjektive Sicht der Mutter, die die emotionalen und sozialen Leistungen ihrer Tochter als sehr wertvoll ansah, weil die Mutter nicht wollte, dass sie im Alter sozial isoliert war.
Für die Berechnung, wie viel von dem geschenkten Geld tatsächlich eine „Schenkung“ war und wie viel eine „Bezahlung“, multiplizierte das Gericht den monatlichen Wert der Fürsorgeleistungen mit der durchschnittlichen Lebenserwartung der Mutter, die bei etwa 8 Jahren lag. Das Gericht setzte für diese Leistungen einen monatlichen Wert von 1.000 Euro an, was zu einem Wert von über 76.000 Euro als Gegenleistung der Beklagten führte. Am Ende wurde von den 150.000 Euro nur noch ein geringerer Betrag als reine Schenkung angesehen. Der fiktive Nachlass, aus dem sich der Pflichtteil berechnet, verringerte sich dadurch stark.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Argumente der Klägerin sind unbegründet, und die Berechnungen des Landgerichts waren weitgehend korrekt. Das Gericht empfiehlt der Klägerin, ihre Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen. Das Gericht wird das Urteil des Landgerichts voraussichtlich bestätigen und die Berufung abweisen.
Der Beschluss zeigt, wie komplex Erbrechtsstreitigkeiten sein können und wie wichtig es ist, alle Behauptungen mit konkreten Fakten und Beweisen zu untermauern. Er macht auch deutlich, dass Gerichte bei der Beurteilung von Schenkungen, die an Gegenleistungen geknüpft sind, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch menschliche und emotionale Aspekte berücksichtigen, sofern diese nachvollziehbar sind.
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