Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften – Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen – Vereinbarter Mindestkaufpreis – Mittelbare Schenkung
Bundesfinanzhof Urteil vom 22. Juni 2010, II R 40/08
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der sich um die Bewertung von Unternehmensanteilen bei einer Schenkung und einem anschließenden Verkauf dreht.
Es geht um ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 2010.
Ein Vater schenkte seinem Sohn Anteile an einer Firma in den USA.
Dies geschah, während bereits Verhandlungen über den Verkauf der gesamten Unternehmensgruppe liefen.
Kurz nach der Schenkung wurde die Unternehmensgruppe verkauft.
Die Frage war nun: Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?
Sollte der Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung oder der kurz darauf erzielte Verkaufspreis maßgeblich sein?
Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sei.
Dieser Wert sollte auf Basis des bereits ausgehandelten Mindestkaufpreises für die gesamte Unternehmensgruppe ermittelt werden.
Das sogenannte Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von Unternehmensanteilen sollte hier nicht angewendet werden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Wesentlichen diese Entscheidung.
Er stellte klar, dass bei einer Schenkung von Anteilen kurz vor einem Verkauf der vereinbarte Mindestkaufpreis für die Berechnung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.
Dies gilt zumindest für die Rechtslage vor dem Jahr 2009.
Dieses Urteil zeigt, dass der Zeitpunkt und die Umstände einer Schenkung eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Schenkungsteuer spielen können.
Wenn ein Verkauf bereits absehbar ist und ein Mindestkaufpreis feststeht, kann dieser Preis die Bewertung der geschenkten Anteile beeinflussen.
Wenn Sie planen, Unternehmensanteile zu verschenken und ein Verkauf des Unternehmens steht möglicherweise bevor, sollten Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
So können Sie die steuerlichen Folgen besser einschätzen und gegebenenfalls gestalten.
Bei Fragen zu diesem oder anderen juristischen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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