Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Mai 17, 2025

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften – Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen – Vereinbarter Mindestkaufpreis – Mittelbare Schenkung

Bundesfinanzhof Urteil vom 22. Juni 2010, II R 40/08

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der sich um die Bewertung von Unternehmensanteilen bei einer Schenkung und einem anschließenden Verkauf dreht.

Es geht um ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 2010.

Der Fall kurz erklärt

Ein Vater schenkte seinem Sohn Anteile an einer Firma in den USA.

Dies geschah, während bereits Verhandlungen über den Verkauf der gesamten Unternehmensgruppe liefen.

Kurz nach der Schenkung wurde die Unternehmensgruppe verkauft.

Die Frage war nun: Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

Sollte der Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung oder der kurz darauf erzielte Verkaufspreis maßgeblich sein?

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sei.

Dieser Wert sollte auf Basis des bereits ausgehandelten Mindestkaufpreises für die gesamte Unternehmensgruppe ermittelt werden.

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Das sogenannte Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von Unternehmensanteilen sollte hier nicht angewendet werden.

Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Wesentlichen diese Entscheidung.

Er stellte klar, dass bei einer Schenkung von Anteilen kurz vor einem Verkauf der vereinbarte Mindestkaufpreis für die Berechnung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.

Dies gilt zumindest für die Rechtslage vor dem Jahr 2009.

Warum ist das wichtig?

Dieses Urteil zeigt, dass der Zeitpunkt und die Umstände einer Schenkung eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Schenkungsteuer spielen können.

Wenn ein Verkauf bereits absehbar ist und ein Mindestkaufpreis feststeht, kann dieser Preis die Bewertung der geschenkten Anteile beeinflussen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie planen, Unternehmensanteile zu verschenken und ein Verkauf des Unternehmens steht möglicherweise bevor, sollten Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

So können Sie die steuerlichen Folgen besser einschätzen und gegebenenfalls gestalten.

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei Fragen zu diesem oder anderen juristischen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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