Bewilligung Löschung Auflassungsvormerkung BGH V ZR 22/22

August 22, 2023

Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung – BGH V ZR 22/22

RA und Notar Krau

Der BGH V ZR 22/22 Fall betrifft eine Klage auf Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung.

Das Urteil legt fest, dass die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags Auswirkungen

auf die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs hat.

Ein erneuter Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist nur zulässig, wenn die Klageanträge so gestellt werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag

nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat.

Das Urteil hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verurteilt den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung.

Die Kosten werden verteilt, und die Anschlussrevision des Beklagten hat keinen Erfolg.

Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung – BGH V ZR 22/22

Die Revision des Klägers wird begründet, da die Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozess in diesem Fall nicht der Zulässigkeit einer erneuten Klage

auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags und auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung gemäß § 894 BGB entgegensteht.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung des Falls
  3. Entscheidungstext

Die rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, hat präjudizielle Bedeutung

für die Entscheidung über die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus diesem Vertrag;

Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung – BGH V ZR 22/22

mit Rechtskraft des Feststellungsurteils steht fest, dass die Auflassungsvormerkung nicht entstanden und das Grundbuch hinsichtlich deren Eintragung unrichtig ist.

Ist in einem Vorprozess eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung rechtskräftig abgewiesen worden,

ist ein mit dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags verbundener erneuter Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Vormerkung nur dann zulässig,

wenn die Klageanträge dergestalt in ein Eventualverhältnis gestellt werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag

nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat.

RA und Notar Krau

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