Bewilligung Löschung Hypothek

Juli 19, 2017

Bewilligung Löschung Hypothek

Erteilung einer löschungsfähigen Quittung

OLG Frankfurt am M 20 W 93/17

RA und Notar Krau

Die Antragsteller erbten ein Grundstück, welches mit einer Hypothek aus dem Jahr 1958 belastet war.

Der dazugehörige Hypothekenbrief wurde 2015 für kraftlos erklärt.

Die Gläubigerbank hatte bereits 2002 eine löschungsfähige Quittung ausgestellt, die jedoch den Zahlenden nicht nannte und somit formal unzureichend war.

Die Bank vernichtete daraufhin die Zweitausfertigung der Quittung und erklärte, keine weiteren Informationen zu der Zahlung mehr zu haben.

Die Antragsteller beantragten die Löschung der Hypothek und legten zunächst die unzureichende Quittung und später eine Löschungsbewilligung der Bank vor.

Bewilligung Löschung Hypothek

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Bank durch die zuvor erteilte Quittung ihre Verfügungsbefugnis verloren habe.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen.

Begründung:

  • Löschungsfähige Quittung: Eine löschungsfähige Quittung dokumentiert die Befriedigung des Gläubigers und den Übergang der Hypothek auf den Zahlenden. Sie muss den Zahlenden benennen, um den Rechtsübergang nachvollziehen zu können.
  • Verlust der Verfügungsbefugnis: Mit der Erteilung der löschungsfähigen Quittung bestätigt der Gläubiger das Erlöschen der Forderung und den Übergang der Hypothek. Damit verliert er seine Verfügungsbefugnis und kann keine wirksame Löschungsbewilligung mehr erteilen.
  • Unzureichende Quittung: Die von den Antragstellern vorgelegte Quittung war unzureichend, da sie den Zahlenden nicht nannte. Die Bank hatte jedoch durch die Ausstellung der Quittung bereits ihre Verfügungsbefugnis verloren, unabhängig davon, ob die Quittung formal korrekt war.

Bewilligung Löschung Hypothek

  • Möglichkeit der Löschung: Das OLG wies darauf hin, dass die Antragsteller die Löschung der Hypothek durch ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB erreichen könnten. In diesem Verfahren kann ein unbekannter Gläubiger ausgeschlossen werden, so dass der Eigentümer die Hypothek erwirbt und selbst die Löschung bewilligen kann.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Verfügungsbefugnis im Grundbuchrecht.

Durch die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, selbst wenn diese formal unzureichend ist, verliert der Gläubiger seine Verfügungsbefugnis über die Hypothek.

Eine nachträgliche Löschungsbewilligung ist dann unwirksam.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Aufbewahrung von Dokumenten im Zusammenhang mit Grundpfandrechten.
  • Im vorliegenden Fall wäre es für die Antragsteller ratsam gewesen, direkt ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, anstatt zu versuchen, die Löschung mithilfe der unzureichenden Quittung oder der nachträglichen Löschungsbewilligung zu erreichen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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