Bewilligung Löschung Hypothek
Erteilung einer löschungsfähigen Quittung
OLG Frankfurt am M 20 W 93/17
Die Antragsteller erbten ein Grundstück, welches mit einer Hypothek aus dem Jahr 1958 belastet war.
Der dazugehörige Hypothekenbrief wurde 2015 für kraftlos erklärt.
Die Gläubigerbank hatte bereits 2002 eine löschungsfähige Quittung ausgestellt, die jedoch den Zahlenden nicht nannte und somit formal unzureichend war.
Die Bank vernichtete daraufhin die Zweitausfertigung der Quittung und erklärte, keine weiteren Informationen zu der Zahlung mehr zu haben.
Die Antragsteller beantragten die Löschung der Hypothek und legten zunächst die unzureichende Quittung und später eine Löschungsbewilligung der Bank vor.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Bank durch die zuvor erteilte Quittung ihre Verfügungsbefugnis verloren habe.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Verfügungsbefugnis im Grundbuchrecht.
Durch die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, selbst wenn diese formal unzureichend ist, verliert der Gläubiger seine Verfügungsbefugnis über die Hypothek.
Eine nachträgliche Löschungsbewilligung ist dann unwirksam.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.