Bewilligung Löschung Zwangssicherungshypothek
KG Berlin 1 W 245/13
Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek durch einen Rechtsanwalt im Namen des Gläubigers,
Nachweis der Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren
Nachweis der Vertretungsbefugnis bei Löschung einer Zwangssicherungshypothek
Sachverhalt:
Im Grundbuch war eine Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Aktiengesellschaft eingetragen.
Der Schuldner beantragte die Löschung der Hypothek und legte eine vom Rechtsanwalt des Gläubigers unterzeichnete Löschungsbewilligung vor.
Der Rechtsanwalt war im der Eintragung zugrunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter des Gläubigers genannt.
Das Grundbuchamt beanstandete den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts.
Rechtsfrage:
Kann die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts zur Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek
im Grundbuchverfahren allein durch seine Benennung als Prozessbevollmächtigter im zugrunde liegenden Titel nachgewiesen werden?
Entscheidung des KG Berlin:
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen.
Die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts kann nicht allein durch seine Benennung im Titel nachgewiesen werden.
Begründung:
Fazit:
Das KG Berlin hat die Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis bei der Löschung einer Zwangssicherungshypothek klargestellt.
Die Prozessvollmacht reicht hierfür nicht aus.
Es ist eine gesonderte Vollmacht in der Form des § 29 GBO erforderlich.
Dies dient der Sicherheit des Grundbuchverkehrs und ermöglicht eine zuverlässige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.