Bewilligung Löschung Zwangssicherungshypothek 

August 4, 2017

Bewilligung Löschung Zwangssicherungshypothek

KG Berlin 1 W 245/13

Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek durch einen Rechtsanwalt im Namen des Gläubigers,

Nachweis der Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren

Nachweis der Vertretungsbefugnis bei Löschung einer Zwangssicherungshypothek

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Im Grundbuch war eine Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Aktiengesellschaft eingetragen.

Der Schuldner beantragte die Löschung der Hypothek und legte eine vom Rechtsanwalt des Gläubigers unterzeichnete Löschungsbewilligung vor.

Bewilligung Löschung Zwangssicherungshypothek

Der Rechtsanwalt war im der Eintragung zugrunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter des Gläubigers genannt.

Das Grundbuchamt beanstandete den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts.

Rechtsfrage:

Kann die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts zur Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek

im Grundbuchverfahren allein durch seine Benennung als Prozessbevollmächtigter im zugrunde liegenden Titel nachgewiesen werden?

Entscheidung des KG Berlin:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen.

Die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts kann nicht allein durch seine Benennung im Titel nachgewiesen werden.

Bewilligung Löschung Zwangssicherungshypothek

Begründung:

  • Formvorschriften:
    • Die Löschung einer Hypothek erfordert die Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO).
    • Wird die Bewilligung durch einen Vertreter erklärt, muss die Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
    • Bei juristischen Personen ist zusätzlich der Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Personen erforderlich (§ 32 GBO).
  • Prozessvollmacht reicht nicht aus:
    • Die Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) ermächtigt den Rechtsanwalt nicht zur Abgabe der Löschungsbewilligung.
    • Die Löschung einer Hypothek ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern ein Rechtsgeschäft, für das eine gesonderte Vollmacht erforderlich ist.
  • Keine Ausnahme von den Formvorschriften:
    • Das KG Berlin folgt nicht der Auffassung des BGH (NJW-RR 2012, 532), wonach die Vertretungsbefugnis in bestimmten Fällen aus dem Titel abgeleitet werden kann.
    • Die strengen Formvorschriften des Grundbuchverfahrens dienen der Rechtssicherheit und ermöglichen eine effiziente Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen.
    • Eine Ausnahme von diesen Vorschriften ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn dem formgerechten Nachweis unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen.
  • Nachweis des Fortbestands der Vollmacht:
    • Selbst wenn der Rechtsanwalt ursprünglich bevollmächtigt gewesen wäre, müsste der Fortbestand der Vollmacht nachgewiesen werden.
    • Die bloße Nennung im Titel reicht hierfür nicht aus.

Fazit:

Das KG Berlin hat die Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis bei der Löschung einer Zwangssicherungshypothek klargestellt.

Die Prozessvollmacht reicht hierfür nicht aus.

Es ist eine gesonderte Vollmacht in der Form des § 29 GBO erforderlich.

Dies dient der Sicherheit des Grundbuchverkehrs und ermöglicht eine zuverlässige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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