OLG Schleswig 3 U 14/21

Mai 17, 2022

OLG Schleswig 3 U 14/21

Bezahlung von Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit von Nachlasspfleger gefordert

RA und Notar Krau:

Die Klägerin fordert vom Beklagten als Nachlasspfleger die Bezahlung von Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit des verstorbenen Herrn A.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, jedoch hat das Oberlandesgericht Schleswig die Klage abgewiesen.

Die Klägerin, ein Kranken- und Behindertenservice, erbrachte häusliche Pflegeleistungen für den Verstorbenen gemäß einem Pflegevertrag.

Die Klage betrifft die noch offene restliche Vergütung für Leistungen zwischen Juni 2017 und Oktober 2018.

Das Amtsgericht bestellte den Beklagten als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben.

Die Klägerin forderte erfolglos die Zahlung der offenen Vergütungen.

OLG Schleswig 3 U 14/21

Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin, da der Beklagte prozessführungsbefugt sei.

Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe und ein dienstvertraglicher Anspruch bestehe.

In der Berufung argumentierte der Beklagte, dass er nicht passivlegitimiert sei und die Klage gegen die unbekannten Erben hätte gerichtet werden müssen.

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Beklagten.

Es stellte fest, dass der Nachlasspfleger zwar prozessführungsbefugt, aber nicht passivlegitimiert sei.

Der Anspruch richte sich gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger.

Eine bloße Rubrumsberichtigung sei nicht möglich, da die Klägerin den Beklagten als Nachlasspfleger und nicht als Vertreter der Erben verklagt habe.

OLG Schleswig 3 U 14/21

Somit wurde die Klage abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

Bezahlung von Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit von Nachlasspfleger gefordert

  • Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten als Nachlasspfleger
  • Pflegevertrag zwischen Klägerin und dem verstorbenen Herrn A.
  • Offene restliche Vergütung für Pflegeleistungen zwischen Juni 2017 und Oktober 2018

II. Entscheidung des Landgerichts Lübeck

  • Das Landgericht gibt der Klage statt
  • Begründung: Der Beklagte als Nachlasspfleger ist prozessführungsbefugt und die Klage ist begründet

III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig

  • Die Berufung des Beklagten wird stattgegeben
  • Begründung: Der Beklagte ist prozessführungsbefugt, aber nicht passivlegitimiert
  • Der Anspruch richtet sich gegen die unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger

IV. Rechtliche Erwägungen

  • Der Nachlasspfleger ist nicht Partei kraft Amtes, sondern Vertreter der unbekannten Erben
  • Passivlegitimation liegt nicht beim Nachlasspfleger, sondern bei den unbekannten Erben
  • Eine bloße Rubrumsberichtigung ist nicht möglich, da die Klägerin den Beklagten als Nachlasspfleger und nicht als Vertreter der Erben verklagt hat

OLG Schleswig 3 U 14/21

V. Ergebnis

  • Die Klage wird abgewiesen
  • Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

VI. Kostenentscheidung

  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

VII. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den entsprechenden Paragraphen der Zivilprozessordnung

VIII. Zulassung der Revision

  • Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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