Bezeichnung GbR im Grundbuch

Dezember 26, 2024

Bezeichnung GbR im Grundbuch

OLG München 34 Wx 192/24e

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 20.08.2024 entschieden,

wie die Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch korrigiert werden kann, wenn sich nur der Name der GbR ändert, nicht aber ihre Gesellschafter oder der betroffene Grundbesitz.

Hintergrund

Seit dem 01.01.2024 können GbRs im Grundbuch als „eingetragene GbR“ (eGbR) geführt werden.

Dies erfordert eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und anschließend im Grundbuch.

Für den Fall, dass eine GbR bereits vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen war und nun als eGbR geführt werden soll, hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 21 EGBGB Überleitungsvorschriften geschaffen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war eine GbR im Grundbuch eingetragen.

Bezeichnung GbR im Grundbuch

Die Gesellschafter wollten die GbR im Gesellschaftsregister eintragen lassen und anschließend die Bezeichnung im Grundbuch entsprechend ändern,

ohne dass sich am Gesellschafterbestand oder dem Grundbesitz etwas änderte.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Änderung ab, da die erforderlichen Erklärungen vor der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister abgegeben worden waren.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München gab der Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts statt.

Es stellte fest, dass auch bei einer bloßen Änderung der Bezeichnung der GbR im Grundbuch (sog. „isolierte Umfirmierung“) die Vorschriften des Art. 229 § 21 III EGBGB anzuwenden sind.

Demnach bedarf es der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter sowie der Zustimmung der einzutragenden eGbR.

Das Gericht entschied weiter, dass der Notar, der die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister beglaubigt hat,

durch eine Bescheinigung analog § 21 BNotO bestätigen kann, dass die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft identisch ist.

Bezeichnung GbR im Grundbuch

Einer erneuten Abgabe der Erklärungen nach Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister bedarf es dann nicht.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung des OLG München klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung von GbRs im Grundbuch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts.

Sie erleichtert die Korrektur der Bezeichnung von GbRs im Grundbuch, wenn sich nur der Name ändert.

Notare können durch eine Bescheinigung die Identität der Gesellschaft bestätigen und so den Verwaltungsaufwand reduzieren.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Auch bei einer isolierten Umfirmierung einer GbR sind die Vorschriften des Art. 229 § 21 III EGBGB anzuwenden.
  • Der Notar kann die Identität der Gesellschaft durch eine Bescheinigung analog § 21 BNotO bestätigen.
  • Eine erneute Abgabe der Erklärungen nach Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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