
Bezugnahme auf Aufteilungsvorschlag ist kein Testament
OLG Köln 2 Wx 249/14
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb 2013 und hinterließ elf verschiedene letztwillige Verfügungen, darunter einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau,
ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau, mehrere privatschriftliche Testamente und mehrere notarielle Testamente.
In seinem letzten handschriftlichen Testament vom 30.11.2012 bezog er sich auf einen Vorschlag seiner Notarin zur Aufteilung seines Vermögens.
Einer der Söhne des Erblassers (Beteiligter zu 6) beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament vom 30.11.2012 wegen Formnichtigkeit unwirksam sei
und aus den übrigen Testamenten keine Alleinerbenstellung hervorgehe.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln wies die Beschwerde des Sohnes zurück.
Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu Recht zurückgewiesen.
Begründung:
Unwirksamkeit des Testaments vom 30.11.2012: Das Testament vom 30.11.2012 ist unwirksam, da der Erblasser darin auf einen nicht handschriftlichen Vorschlag seiner Notarin Bezug nimmt. Dies verstößt gegen die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament (Paragraf 2247 BGB). Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur zulässig, wenn sie der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient. Dies ist hier nicht der Fall.
Keine Alleinerbenstellung: Aus den übrigen Testamenten ergibt sich keine Alleinerbenstellung des Sohnes. In dem notariellen Testament vom 17.12.2007 hat der Erblasser seine drei Kinder und vier Enkel als Erben eingesetzt. Diese Erbeinsetzungen wurden durch die späteren Testamente nicht widerrufen. Auch wenn man die Zuwendungen in den Testamenten vom 12.05.2009 und 03.12.2010 als Erbeinsetzungen auslegen würde, wäre der Sohn nicht Alleinerbe.
Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Erbfolge: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Erblasser mit dem Testament vom 30.11.2012 alle früheren Verfügungen widerrufen wollte, wäre der Sohn nicht Alleinerbe. In diesem Fall würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und die Kinder des Sohnes wären ebenfalls Erben.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Köln hat die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments dargelegt.
Es hat betont, dass die Bezugnahme auf ein nicht handschriftliches Schriftstück nur zulässig ist, wenn sie der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient.
Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, da der Erblasser in seinem Testament vom 30.11.2012 auf einen Vorschlag seiner Notarin Bezug nahm, der nicht in Testamentsform abgefasst war.
Das Gericht hat die Erbfolge nach den verschiedenen Testamenten des Erblassers untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sohn nicht Alleinerbe ist.
Auch wenn man die Zuwendungen in den späteren Testamenten als Erbeinsetzungen auslegen würde, wären neben dem Sohn auch andere Personen Erben.
Die Entscheidung des OLG Köln ist für die Praxis relevant, da sie die strengen Formerfordernisse für eigenhändige Testamente bestätigt
und die Grenzen der Zulässigkeit von Bezugnahmen auf fremde Schriftstücke aufzeigt.
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