Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

März 30, 2025

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2020, I-15 W 277/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 18. Juni 2020 befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Grundbuch eingetragene Reallast gelöscht werden kann,

insbesondere im Hinblick auf die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB.

Kernpunkte des Urteils:

Zulässigkeit der Zwischenverfügung:

Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung bei einer Berichtigungsbewilligung.

Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt bei Unklarheiten oder fehlenden Unterlagen weitere Nachweise anfordern darf, bevor es die Löschung vornimmt.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung:

Der zentrale Streitpunkt war, ob sich die Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ableiten lässt.

Das OLG Hamm verneint dies.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass wesentliche Bestandsvoraussetzungen eines Rechts, wie die Befristung auf Lebenszeit,

im Eintragungsvermerk selbst und nicht nur in der Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde enthalten sein müssen.

Diese Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, das eine solche Bezugnahme in ähnlichen Fällen als zulässig erachtet hatte.

Löschung der Reallast:

Im konkreten Fall war die Reallast zugunsten einer verstorbenen Frau eingetragen.

Die Eigentümerin des Grundstücks beantragte die Löschung unter Vorlage der Sterbeurkunde.

Das Grundbuchamt forderte jedoch zusätzlich einen Erbennachweis und die Löschungsbewilligung der Erben, da die Lebenszeitbeschränkung der Reallast nicht eindeutig im Grundbuch vermerkt war.

Das OLG Hamm bestätigte diese Forderung und wies die Beschwerde der Eigentümerin zurück.

Begründung des OLG Hamm:

Das Gericht betont die Bedeutung der Publizität und Aussagekraft des Grundbuchs. Für Dritte muss der Inhalt eines Rechts klar erkennbar sein.

Die Befristung eines Rechts auf Lebenszeit ist eine wesentliche Eigenschaft, die den Bestand des Rechts betrifft.

Daher muss sie im Grundbuch selbst vermerkt werden.

Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB ist nur für die nähere Bezeichnung des Inhalts des Rechts zulässig, nicht aber für dessen Bestandsvoraussetzungen.

Das Gericht wies daraufhin das für eine Löschung, nach §23 GBO, vorliegen müsse.

Die Bezugnahme auf die Bewilligung ist nicht ausreichend.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

Abweichende Rechtsauffassung:

Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, da es in dieser Frage von der Rechtsprechung des OLG Köln abwich.

Das OLG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten

durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen kann.

Relevanz des Urteils:

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Grundbucheintragung und die Löschung von Rechten.

Es betont die Bedeutung der Klarheit und Eindeutigkeit des Grundbuchs für den Rechtsverkehr.

Die abweichende Rechtsauffassung zum OLG Köln zeigt, dass die Frage der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in der Rechtsprechung umstritten ist.

Für Grundbuchämter und Notare ist diese Entscheidung richtungsweisend.

Zusammenfassend:

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass wesentliche Bestandsvoraussetzungen eines Rechts, wie die Beschränkung auf Lebenszeit,

im Grundbuch selbst und nicht nur in der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vermerkt sein müssen.

RA und Notar Krau

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