Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach Paragraf 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

März 30, 2025
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach Paragraf 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2020, I-15 W 277/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 18. Juni 2020 befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Grundbuch eingetragene Reallast gelöscht werden kann,

insbesondere im Hinblick auf die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß Paragraf 874 BGB.

Kernpunkte des Urteils:

Zulässigkeit der Zwischenverfügung:

Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung bei einer Berichtigungsbewilligung.

Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt bei Unklarheiten oder fehlenden Unterlagen weitere Nachweise anfordern darf, bevor es die Löschung vornimmt.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung:

Der zentrale Streitpunkt war, ob sich die Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ableiten lässt.

Das OLG Hamm verneint dies.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach Paragraf 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass wesentliche Bestandsvoraussetzungen eines Rechts, wie die Befristung auf Lebenszeit,

im Eintragungsvermerk selbst und nicht nur in der Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde enthalten sein müssen.

Diese Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, das eine solche Bezugnahme in ähnlichen Fällen als zulässig erachtet hatte.

Löschung der Reallast:

Im konkreten Fall war die Reallast zugunsten einer verstorbenen Frau eingetragen.

Die Eigentümerin des Grundstücks beantragte die Löschung unter Vorlage der Sterbeurkunde.

Das Grundbuchamt forderte jedoch zusätzlich einen Erbennachweis und die Löschungsbewilligung der Erben, da die Lebenszeitbeschränkung der Reallast nicht eindeutig im Grundbuch vermerkt war.

Das OLG Hamm bestätigte diese Forderung und wies die Beschwerde der Eigentümerin zurück.

Begründung des OLG Hamm:

Das Gericht betont die Bedeutung der Publizität und Aussagekraft des Grundbuchs. Für Dritte muss der Inhalt eines Rechts klar erkennbar sein.

Die Befristung eines Rechts auf Lebenszeit ist eine wesentliche Eigenschaft, die den Bestand des Rechts betrifft.

Daher muss sie im Grundbuch selbst vermerkt werden.

Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach Paragraf 874 BGB ist nur für die nähere Bezeichnung des Inhalts des Rechts zulässig, nicht aber für dessen Bestandsvoraussetzungen.

Das Gericht wies daraufhin das für eine Löschung, nach Paragraf23 GBO, vorliegen müsse.

Die Bezugnahme auf die Bewilligung ist nicht ausreichend.

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach Paragraf 874 BGB für Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts

Abweichende Rechtsauffassung:

Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, da es in dieser Frage von der Rechtsprechung des OLG Köln abwich.

Das OLG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten

durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen kann.

Relevanz des Urteils:

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Grundbucheintragung und die Löschung von Rechten.

Es betont die Bedeutung der Klarheit und Eindeutigkeit des Grundbuchs für den Rechtsverkehr.

Die abweichende Rechtsauffassung zum OLG Köln zeigt, dass die Frage der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in der Rechtsprechung umstritten ist.

Für Grundbuchämter und Notare ist diese Entscheidung richtungsweisend.

Zusammenfassend:

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass wesentliche Bestandsvoraussetzungen eines Rechts, wie die Beschränkung auf Lebenszeit,

im Grundbuch selbst und nicht nur in der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vermerkt sein müssen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge