Bezugsberechtigung des verwitweten Ehepartners bei der Lebensversicherung

Juni 17, 2018

Bezugsberechtigung des verwitweten Ehepartners bei der Lebensversicherung

OLG Hamm Urteil 6 U 58/17

16.11.2017

(LG Arnsberg, Urt. v. 16.03.2017 – 4 O 143/16)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2017  behandelt die Frage, wer als bezugsberechtigte Person aus einer Risikolebensversicherung gilt,

wenn die ursprünglich als „verwitweter Ehepartner“ eingesetzte Person nach einer Scheidung und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers keine Ehegattin mehr ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, wobei seine damalige Ehefrau als „verwitweter Ehepartner“ als Bezugsberechtigte eingetragen wurde.

Nach der Scheidung und Wiederverheiratung des Erblassers zahlte die Versicherung die Todesfallleistung an die neue Ehefrau (die Streithelferin) aus.

Bezugsberechtigung des verwitweten Ehepartners bei der Lebensversicherung

Die geschiedene Ehefrau (Klägerin) forderte die Auszahlung der Versicherungssumme und argumentierte,

dass sie aufgrund der ursprünglichen Bezugsberechtigung Anspruch auf die Leistung habe,

da der Erblasser den Versicherer nicht über die Scheidung informiert habe und die ursprüngliche Bezugsberechtigung nicht widerrufen wurde.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte die Klage der Klägerin abgewiesen und argumentiert, dass zwar die Klägerin ursprünglich die bezugsberechtigte Person gewesen sei,

jedoch habe sie durch ihr späteres Verhalten die Auszahlung an die Streithelferin konkludent genehmigt.

Das OLG Hamm entschied jedoch zugunsten der Klägerin.

Es führte aus, dass die ursprüngliche Bezugsberechtigung weiterhin gültig sei und dass die Auszahlung an die neue Ehefrau keine schuldbefreiende Wirkung für die Versicherung habe,

da keine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung seitens der Klägerin vorliege.

Letztlich bestätigte das OLG Hamm, dass die Klägerin Anspruch auf die Todesfallleistung hat,

da die Versicherung den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung berücksichtigen muss

Bezugsberechtigung des verwitweten Ehepartners bei der Lebensversicherung

und spätere Änderungen oder Missverständnisse irrelevant sind, sofern sie dem Versicherer nicht eindeutig mitgeteilt wurden.

Der Verzicht oder eine Genehmigung der Auszahlung durch die Klägerin sei ebenfalls nicht festzustellen, sodass die Versicherungssumme an die Klägerin zu zahlen ist.

RA und Notar Krau

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