BFH Beschluss 12.10.2011 – III B 56/11 Vererblichkeit eines gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs § 37 II AO
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2011 (Az. III B 56/11) ging es um die Frage der Vererblichkeit eines bereits gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Der BFH entschied, dass ein solcher Anspruch, der aus der unrechtmäßigen Gewährung von Kindergeld resultiert, auf den Erben übergeht.
Der Erbe haftet demnach für Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn der Erstattungsanspruch zu dessen Lebzeiten entstanden ist.
Die Klägerin argumentierte, dass eine Divergenz zu einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vorliege, wonach der Kindergeldbescheid ein personenbezogener Verwaltungsakt sei.
Der BFH wies dies zurück, da die beiden Fälle unterschiedliche Sachverhalte betrafen: Im vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung von Kindergeld, das vor dem Tod des Erblassers unrechtmäßig gezahlt wurde,
während der Vergleichsfall die Rückforderung von Kindergeld nach dem Tod des Berechtigten betraf.
Der BFH stellte klar, dass eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht die Revision nicht rechtfertigt.
Es sei rechtens, den Erstattungsanspruch als eine auf den Erben übergehende Verbindlichkeit zu behandeln.
Eine tatsächliche Abweichung von anderen Entscheidungen lag nicht vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.