BFH II B 32/04
Beschluss 7.7.2004
Steuervergünstigungen § 13a ErbStG für Erwerb Anteil an KG
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2004 behandelt die Frage, ob die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuergesetz)
für den Erwerb eines Kommanditanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft) nachträglich entfallen, wenn der Anteil aufgrund der Insolvenz der KG untergeht.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin eine Beteiligung an einer KG sowie Sonderbetriebsvermögen von ihrem verstorbenen Vater geerbt.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG entzog das Finanzamt die zuvor gewährten Steuervergünstigungen, was zu einer Nachbesteuerung führte.
Die Antragstellerin beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderung und legte Beschwerde ein.
Der BFH stellte fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides bestehen.
Es sei zweifelhaft, ob der Verlust des KG-Anteils durch Insolvenz als Aufgabe des Anteils und somit als Grund für die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG anzusehen sei.
Der Sinn der Vorschrift bestehe darin, Missbrauch zu verhindern, nicht jedoch den Verlust durch Insolvenz zu bestrafen.
Allerdings gelte dies nur für den Teil des Vermögens, der durch die Insolvenz untergegangen ist. Hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens,
das nicht vom Insolvenzverfahren betroffen war und dessen betriebliche Bindung durch die Insolvenz entfallen ist, bestehe kein Anlass, von einer Nachversteuerung abzusehen.
Im Ergebnis entschied der BFH, dass die Aussetzung der Vollziehung teilweise, nämlich für einen Betrag von 36.803 €, zu gewähren sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.