1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.
Tenor BFH IX E 2/22
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 – KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand BFH IX E 2/22
I.
- Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen IX B 58/20 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
- Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
- Gegen die Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 – IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.
Entscheidungsgründe BFH IX E 2/22
II.
- Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.
- 1. Der Erinnerungsführer konnte diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 – X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
- 2. Das Begehren des Erinnerungsführers war als erneute Erinnerung auszulegen. Ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, ist als Erinnerung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2005 – III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, unter I., m.w.N.).
- 3. Die erneute Erinnerung ist jedoch nicht statthaft. Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2010 – IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443, Rz 2). Dies macht der Erinnerungsführer aber nicht geltend.
- BFH IX E 2/22
- 4. Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.
- a) Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwerthöhe für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss in BFH/NV 2022, 609 verwiesen.
- b) Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
- Es ist vom Erinnerungsführer kein Antrag zurückgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruhte, sind nicht ersichtlich.
- Der Erinnerungsführer hat sein Rechtsmittel in Kenntnis der Kostenpflicht erhoben.
- Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2007 – V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.3.b, m.w.N.).
- 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
- BFH IX E 2/22