BFH IX E 2/22

November 7, 2022
BFH IX E 2/22 Beschluss vom 14. Oktober 2022, “Nochmalige” Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung – Erinnerungsentscheidung des BFH

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.

Tenor BFH IX E 2/22

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 – KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand BFH IX E 2/22

I.

  1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen IX B 58/20 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
  2. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
  3. Gegen die Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 – IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.

Entscheidungsgründe BFH IX E 2/22

II.

  1. Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.
  2. 1. Der Erinnerungsführer konnte diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 – X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
  3. 2. Das Begehren des Erinnerungsführers war als erneute Erinnerung auszulegen. Ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, ist als Erinnerung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2005 – III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, unter I., m.w.N.).
  4. 3. Die erneute Erinnerung ist jedoch nicht statthaft. Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2010 – IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443, Rz 2). Dies macht der Erinnerungsführer aber nicht geltend.
  5. BFH IX E 2/22
  6. 4. Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.
  7. a) Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwerthöhe für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss in BFH/NV 2022, 609 verwiesen.
  8. b) Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
  9. Es ist vom Erinnerungsführer kein Antrag zurückgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruhte, sind nicht ersichtlich.
  10. Der Erinnerungsführer hat sein Rechtsmittel in Kenntnis der Kostenpflicht erhoben.
  11. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2007 – V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.3.b, m.w.N.).
  12. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
  13. BFH IX E 2/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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