BFH II B 83/18

April 29, 2019

BFH II B 83/18

Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

Beschluss vom 20.2.2019

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Februar 2019 geht es um die Frage, wie die Steuersätze der Erbschaftsteuer anzuwenden sind.

Der Kläger hatte von seinem Vater im Jahr 2015 durch Schenkung einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken erhalten.

Das Finanzamt setzte auf Basis eines Vorerwerbs und einer Bemessungsgrundlage von 246.800 Euro eine Schenkungsteuer von 27.148 Euro fest, was einem Steuersatz von 11 % entspricht.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Steuer progressiv berechnet werden sollte, sodass ein Teilbetrag von 75.000 Euro

mit einem Steuersatz von 7 % und nur der darüber hinausgehende Betrag mit 11 % besteuert werden sollte.

BFH II B 83/18

Dadurch hätte sich eine niedrigere Steuer von insgesamt 24.148 Euro ergeben.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG bereits ausreichend sei, um Progressionssprünge zu mildern.

Der Härteausgleich regelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Steuer und der Steuer,

die bei einem geringfügig niedrigeren Erwerb fällig wäre, teilweise nicht erhoben wird, um eine übermäßige Belastung zu verhindern.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und lehnte die Beschwerde des Klägers ab.

Er betonte, dass der Gesetzgeber bewusst keinen additiven Teilmengentarif vorgesehen habe und der Härteausgleich ausreichend sei, um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen.

Eine Auslegung des § 19 Abs. 1 ErbStG, wie sie der Kläger vorschlug, würde den Härteausgleich leerlaufen lassen und sei daher nicht zutreffend.

Die Beschwerde des Klägers wurde abgewiesen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig seien und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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