BFH I R 46/20
privatrechtliche Familienstiftung als Finanzunternehmen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 03. Juli 2024 entschieden, dass eine privatrechtliche Familienstiftung als Finanzunternehmen
im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG 2011 qualifiziert werden kann.
Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln.
Der Fall:
Im Streitfall ging es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch einer Familienstiftung.
Die Stiftung wurde im Jahr 2011 gegründet und hatte als Stiftungszweck die Versorgung der Stifter und ihrer Abkömmlinge,
die Unterhaltung der Familiengrabstätte sowie das Halten und die Ausübung von Beteiligungen an Unternehmen.
Das Stiftungsvermögen bestand aus Aktien, die kurz nach Gründung der Stiftung im Rahmen eines Aktientauschs gegen andere Aktien getauscht und anschließend veräußert wurden.
Das Finanzamt qualifizierte die Stiftung als Finanzunternehmen und unterwarf den Veräußerungsgewinn der Besteuerung.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Revision der Stiftung zurück.
Die Stiftung sei im Streitjahr als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG 2011 zu qualifizieren.
Begründung:
Der BFH führte in seiner Begründung aus, dass die Rechtsform des Unternehmens für die Qualifikation als Finanzunternehmen unerheblich sei.
Auch eine privatrechtliche Familienstiftung könne grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein.
Ob dies im Einzelfall zutrifft, richte sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände.
Im Streitfall habe die Stiftung im Streitjahr eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausgeübt.
Der Aktientausch habe eine so überragende Bedeutung gehabt, dass er die gesamte Geschäftstätigkeit der Stiftung geprägt habe.
Zudem habe die Satzung der Stiftung als Stiftungszweck auch das Halten und die Ausübung von Beteiligungen an Unternehmen vorgesehen.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Folgen des Urteils:
Das Urteil des BFH hat Bedeutung für die Besteuerung von Familienstiftungen.
Es zeigt, dass auch Familienstiftungen unter bestimmten Umständen als Finanzunternehmen qualifiziert werden können und die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht in Anspruch nehmen können.
Stiftungen sollten daher ihre Tätigkeiten sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass sie nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation als Finanzunternehmen erfüllen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.