BFH II B 101/98 – Pflicht zur Abgabe Steuererklärung bei Testamentsvollstreckung
RA und Notar Krau
Im Fall BFH II B 101/98 geht es um die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung sowie die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 ErbStG.
Die Antragstellerin war Vermächtnisnehmerin eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nach dem Tod ihres Lebensgefährten.
Der Erblasser hatte Testamentsvollstreckung angeordnet, und der Testamentsvollstrecker verzögerte die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, die schließlich 1997 erfolgte.
Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, gegen die die Antragstellerin Einspruch einlegte, mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt.
Der Einspruch wurde abgelehnt, die Steuer erhöht, und die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung ab, da die Festsetzungsverjährung erst 1994 begonnen habe, wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker.
Die Antragstellerin war jedoch der Ansicht, dass die Verjährung bereits 1995 eingetreten sei, da das Testament 1991 eröffnet wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten der Antragstellerin.
Er argumentierte, dass die Verjährung bereits 1995 eingetreten sei, da die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO 1977 mit dem Jahr 1991 begann.
Eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 ErbStG entfiel, da das Testament genügend Informationen über das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser lieferte.
Zudem war die Antragstellerin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da sie innerhalb der Frist nicht dazu aufgefordert wurde.
Auch die verspätete Abgabe durch den Testamentsvollstrecker konnte keine Hemmung der Festsetzungsfrist bewirken.
Der BFH hob daher die Entscheidung des FG auf und setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aus, da die Verjährung eingetreten war und der Steueranspruch somit erloschen war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.