
BFH II B 36/22 – elektronische Übermittlung – Nachlassverbindlichkeit
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2023 (BFH II B 36/22) betrifft die Frage, ob Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Jahr 2022 verpflichtet waren, Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln.
Der BFH entschied, dass eine solche Verpflichtung für diese Berufsgruppen zu diesem Zeitpunkt nicht bestand, selbst wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt tätig waren.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Hintergrund des Falles war ein Streit um die Abziehbarkeit von Zahlungen aufgrund eines Erbvergleiches im Rahmen der Erbschaftsteuer.
Die Eltern des Klägers hatten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der nach ihrer Scheidung im Jahr 2002 unverändert blieb.
Nach dem Tod des Vaters erhielt der Kläger einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.
In seiner Erbschaftsteuererklärung machte er eine Zahlung an seine Mutter geltend, die zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich und als weichende Erbprätendentin erfolgen sollte.
Diese Zahlung wurde jedoch vom Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied in Übereinstimmung mit einem Urteil des BFH von 2021 (II R 24/19), dass Abfindungszahlungen eines Erben
an einen weichenden Erbprätendenten nur dann als Erwerbserlangungskosten abzugsfähig seien, wenn die Ansprüche ernsthaft geltend gemacht würden.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine ernsthafte Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Mutter des Klägers, da sie seine Alleinerstellung nicht bestritten habe.
Der Kläger legte gegen das Urteil des FG Beschwerde ein und machte geltend, das FG habe einen Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 (II R 34/09) geschaffen.
Er argumentierte, dass ein Erbvergleich, der erbrechtlich vertretbar sei, ausreichend für den Abzug der Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit sei,
unabhängig davon, ob die Ansprüche geltend gemacht wurden.
Der BFH wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass der Kläger lediglich seine eigene rechtliche Würdigung an die Stelle der bindenden Tatsachenfeststellungen des FG stellte.
Eine ernsthafte Geltendmachung von Ansprüchen sei nach der Rechtsprechung des BFH erforderlich, und das Fehlen eines gerichtlichen Verfahrens spreche gegen eine solche Geltendmachung.
Die Zulassung der Revision wurde daher abgelehnt.
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Jahr 2022 noch keine Pflicht besteht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln,
da sie weder über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach noch ein entsprechendes Steuerberaterpostfach verfügt.
Diese Regelung war erst ab dem 1. Januar 2023 für Steuerberater bindend.
Die Partnerschaftsgesellschaft, die den Kläger im Beschwerdeverfahren vertrat, war ebenfalls nicht verpflichtet, Schriftsätze elektronisch einzureichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Der BFH sah keinen Grund für eine weitere Begründung und lehnte die Revision ab.
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