BFH II B 82/13

Juni 6, 2022

BFH II B 82/13

Fälligkeit Vermächtnisanspruch

Zeitpunkt Entstehung Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 14.05.2014 entschieden, dass ein Vermächtnisanspruch, der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird,

bereits mit dem Erbfall, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers führt und damit die Erbschaftsteuer entsteht.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinem Neffen ein Vermächtnis zugewandt, welches mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Neffen fällig werden sollte.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer bereits mit dem Todestag des Erblassers fest.

Der Neffe legte gegen den Bescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die Erbschaftsteuer erst mit Vollendung seines 21. Lebensjahres entstehen würde.

BFH II B 82/13

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde des Neffen als unbegründet zurück. Er bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Erbschaftsteuer bereits mit dem Todestag des Erblassers entstanden sei.

Begründung:

Der BFH führte aus, dass der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall entstanden und mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Neffen fällig geworden sei.

Da der Neffe sein 21. Lebensjahr an einem bestimmten Tag vollenden werde, sei zugleich der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit festgelegt.

Die Folge sei, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers entstehe.

Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen Vermächtnisanspruchs werde nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss sei, ob der Neffe tatsächlich das 21. Lebensjahr vollende.

Die Ungewissheit beziehe sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit Anspruchsinhaber sei.

Dies könne der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein.

Der Vermächtnisanspruch sei vom Erbfall an grundsätzlich vererblich.

Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet sei und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig werde,

führe bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers.

BFH II B 82/13

Ab diesem Zeitpunkt könne der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden.

Weitere Ausführungen des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde des Neffen auch im Übrigen zurück.

Er führte aus, dass die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht schlüssig dargelegt worden seien.

Der Neffe habe lediglich zwei Rechtsfragen aufgeworfen, ohne näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig seien.

Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen finde nicht statt.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht schlüssig dargelegt worden.

Der Neffe habe nicht ausgeführt, inwiefern sich die Werthaltigkeit des Nachlasses auf den Besteuerungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auswirken könne.

Schließlich liege auch kein Verfahrensfehler vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Fazit:

BFH II B 82/13

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.05.2014 entschieden, dass ein Vermächtnisanspruch, der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird,

bereits mit dem Erbfall zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers führt und damit die Erbschaftsteuer entsteht.

Anmerkung:

Die Entscheidung des BFH ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen.

Sie entspricht der herrschenden Meinung, dass die Erbschaftsteuer mit dem Erbfall entsteht, auch wenn der Vermächtnisanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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