BFH II B 90/04 – Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG

Juni 19, 2022

BFH II B 90/04 – Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG für den Anteilserwerb an einer GmbH nicht gelten,

wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr als 25% der Anteile hielt, auch wenn die Anteile ertragsteuerlich als Betriebsvermögen behandelt wurden.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte von seinem Vater Anteile an einer GmbH.
  • Der Vater war zuvor zu mehr als 25% an der GmbH beteiligt, zum Zeitpunkt seines Todes jedoch nur noch zu 21,212%.
  • Die Geschwister des Klägers hatten ihre Anteile bereits zu Lebzeiten des Vaters in eine KG eingebracht.
  • Der Kläger beantragte Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG für seinen Anteilserwerb.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
  • Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab.

Entscheidungsgründe:

BFH II B 90/04 – Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG

  • Voraussetzungen für Steuervergünstigungen:
    • Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gelten nur, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser als auch beim Erben Betriebsvermögen ist.
    • Der Erblasser muss zum Zeitpunkt seines Todes zu mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
  • Keine analoge Anwendung:
    • Der Kläger argumentierte, dass die Regelungen des § 13a Abs. 4 ErbStG anders auszulegen seien.
    • Das Gericht lehnte dies ab, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keine Regelungslücke besteht.
    • Die Beteiligung des Erblassers am Nennkapital der Gesellschaft muss zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.
  • Keine Berücksichtigung der Beschäftigten von Tochtergesellschaften:
    • Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft werden die Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt.
    • Dies gilt zumindest für Erwerbe, die vor dem 6. Juni 2013 stattgefunden haben.
  • Ertragsteuerliche Behandlung irrelevant:
    • Die Tatsache, dass die Anteile ertragsteuerlich als Betriebsvermögen behandelt wurden, ist für die Erbschaftsteuer nicht entscheidend.
    • Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des § 13a ErbStG erfüllt sind.

Tenor:

BFH II B 90/04 – Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG

  • Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt.

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Die Beteiligung des Erblassers am Nennkapital der Gesellschaft muss zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile ist für die Erbschaftsteuer nicht relevant.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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