BFH II E 3/22 – Verwaltungsvermögen

Dezember 7, 2022

BFH II E 3/22 – Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Der Beschluss befasst sich mit der Bestimmung des Streitwerts bei der gesonderten Feststellung des Verwaltungsvermögens nach Paragraf 13b Abs. 2a ErbStG a.F. (alte Fassung) bis zum 30.06.2016. Es geht um die Berechnung der Gerichtskosten in einem Revisionsverfahren, in dem die Kläger die Feststellung des Verwaltungsvermögens angefochten hatten.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin war Kommanditistin einer KG und wurde von ihren Kindern beerbt.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Verwaltungsvermögens fest, gegen den die Erben Klage erhoben.
  • Das Finanzgericht wies die Klage ab, die Erben nahmen ihre Revision zurück.
  • Der BFH stellte den Erben Gerichtskosten in Rechnung, basierend auf einem Streitwert von 20% des Verwaltungsvermögenswerts.
  • Die Erben legten Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und argumentierten, der Streitwert sei niedriger anzusetzen.

Entscheidung des BFH:

BFH II E 3/22 – Verwaltungsvermögen

  • Der BFH hob die Kostenrechnung auf und setzte geringere Gerichtskosten fest.
  • Er stellte klar, dass die bisherige Methode zur Streitwertbestimmung bei der Feststellung von Verwaltungsvermögen bis zum 30.06.2016 nicht angemessen ist.
  • Grund dafür ist das damals geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ bei der Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen: Überstieg das Verwaltungsvermögen eine bestimmte Quote, war das gesamte Betriebsvermögen steuerpflichtig.
  • Der BFH entschied, dass der Streitwert sich am Umfang des potenziell begünstigten Betriebsvermögens orientieren muss.
  • Er legte eine neue Berechnungsmethode fest, bei der der Streitwert als Prozentsatz des Regelverschonungsbetrags (85% des Betriebsvermögens) ermittelt wird, gestaffelt nach dessen Höhe.
  • Im konkreten Fall ergab sich ein niedrigerer Streitwert und damit geringere Gerichtskosten.

Fazit:

  • Der Beschluss klärt die Streitwertbestimmung bei der Feststellung von Verwaltungsvermögen bis zum 30.06.2016.
  • Die neue Berechnungsmethode berücksichtigt das damals geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ und orientiert sich am potenziell begünstigten Betriebsvermögen.
  • Dies führt in vielen Fällen zu einem niedrigeren Streitwert und damit zu geringeren Gerichtskosten für die Beteiligten.
RA und Notar Krau

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