BFH II R 1/21 – Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
vorgehend FG Münster, 10. Dezember 2020, Az: 3 K 420/20 Erb
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall II R 1/21 befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) trotz Beendigung der Selbstnutzung weiterhin gewährt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, deren Ehemann im Jahr 2017 verstorben war, das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und zunächst weiterhin selbst genutzt.
Später erwarb sie eine neue Eigentumswohnung und verkaufte das Einfamilienhaus.
Daraufhin verweigerte das Finanzamt (FA) die Steuerbefreiung, da die Klägerin die Selbstnutzung des Familienheims aufgegeben hatte.
Die Klägerin argumentierte jedoch, dass sie aus gesundheitlichen Gründen – insbesondere aufgrund einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung nach dem Tod ihres Ehemanns – nicht mehr in der Lage war, das Familienheim zu bewohnen.
Dies habe sie letztlich dazu gezwungen, das Haus zu verkaufen und in die neue Wohnung umzuziehen.
Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage ab und argumentierte, dass zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung nur vorlägen, wenn der Erwerber keinen eigenen Haushalt mehr führen könne, unabhängig davon, ob dies im ererbten Familienheim oder anderswo geschieht.
Diese strenge Auslegung wurde vom BFH jedoch nicht geteilt.
Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Der BFH stellte klar, dass zwingende Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG vorliegen können, wenn die Selbstnutzung des Familienheims aus objektiven Gründen, wie etwa gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unzumutbar wird.
Die Unzumutbarkeit muss sich spezifisch auf die Nutzung des betreffenden Familienheims beziehen und nicht auf die generelle Fähigkeit, einen Haushalt zu führen.
Der BFH betonte zudem, dass die Steuerbefreiung nicht automatisch entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim verkauft, sofern zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung vorliegen.
Das FG Münster muss nun klären, ob die gesundheitlichen Gründe der Klägerin tatsächlich als zwingend einzustufen sind und ob diese eine Fortsetzung der Selbstnutzung unzumutbar machten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde ebenfalls dem FG übertragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.