BFH II R 10/18, Urteil vom 16. März 2021, Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften
vorgehend FG Düsseldorf, 24. Januar 2018, Az: 4 K 1043/17 Erb
Der Bundesfinanzhof hatte über den Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften zu entscheiden.
Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers hatte ihm einen Teil ihres Kommanditanteils an der X-KG übertragen.
Die X-KG war alleinige Kommanditistin der A-KG. Über das Vermögen der A-KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter veräußerte wesentliche Betriebsgrundlagen der A-KG.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Verschonungsabschlag fest, da es die Beteiligung an der A-KG als wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG ansah.
Entscheidung:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er entschied, dass die Insolvenz der A-KG nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags führt.
Es musste jedoch geprüft werden, ob der Grundbesitz der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die Insolvenz einer Untergesellschaft nicht automatisch zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei der Obergesellschaft führt.
Es kommt darauf an, ob die Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft für die Obergesellschaft funktional wesentlich sind.
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