BFH II R 10/18, Urteil vom 16. März 2021, Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften
vorgehend FG Düsseldorf, 24. Januar 2018, Az: 4 K 1043/17 Erb
Der Bundesfinanzhof hatte über den Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften zu entscheiden.
Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers hatte ihm einen Teil ihres Kommanditanteils an der X-KG übertragen.
Die X-KG war alleinige Kommanditistin der A-KG. Über das Vermögen der A-KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter veräußerte wesentliche Betriebsgrundlagen der A-KG.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Verschonungsabschlag fest, da es die Beteiligung an der A-KG als wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG ansah.
Entscheidung:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er entschied, dass die Insolvenz der A-KG nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags führt.
Es musste jedoch geprüft werden, ob der Grundbesitz der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die Insolvenz einer Untergesellschaft nicht automatisch zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei der Obergesellschaft führt.
Es kommt darauf an, ob die Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft für die Obergesellschaft funktional wesentlich sind.
Zusatzinformationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.