BFH II R 10/18

August 1, 2021

BFH II R 10/18, Urteil vom 16. März 2021, Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

vorgehend FG Düsseldorf, 24. Januar 2018, Az: 4 K 1043/17 Erb

Der Bundesfinanzhof hatte über den Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Mutter des Klägers hatte ihm einen Teil ihres Kommanditanteils an der X-KG übertragen.

Die X-KG war alleinige Kommanditistin der A-KG. Über das Vermögen der A-KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter veräußerte wesentliche Betriebsgrundlagen der A-KG.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Verschonungsabschlag fest, da es die Beteiligung an der A-KG als wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG ansah.

Entscheidung:

BFH II R 10/18

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Er entschied, dass die Insolvenz der A-KG nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags führt.

Es musste jedoch geprüft werden, ob der Grundbesitz der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war.

Begründung:

  • Insolvenz der Untergesellschaft: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-KG führte nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags für den Erwerb des Anteils an der X-KG. Die Insolvenz einer Untergesellschaft ist nicht mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft gleichzusetzen.
  • Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen: Der Verschonungsabschlag kann entfallen, wenn Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.
  • Wesentliche Betriebsgrundlage: Ein Wirtschaftsgut der Untergesellschaft ist für die Obergesellschaft funktional wesentlich, wenn es für die Fortführung des Betriebs der Obergesellschaft notwendig ist. Hierfür sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.
  • Grundbesitz der Untergesellschaft: Im vorliegenden Fall musste geprüft werden, ob der Grundbesitz der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war. Wenn dies der Fall ist und der Grundbesitz vermietet wurde, kann dies zum Wegfall des Verschonungsabschlags führen.

BFH II R 10/18

Fazit:

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die Insolvenz einer Untergesellschaft nicht automatisch zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei der Obergesellschaft führt.

Es kommt darauf an, ob die Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft für die Obergesellschaft funktional wesentlich sind.

Zusatzinformationen:

  • Der BFH hat die Begriffe „wesentliche Betriebsgrundlage“ und „funktional wesentlich“ präzisiert.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von mehrstöckigen Personengesellschaften.
RA und Notar Krau

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