BFH II R 12/14 Verbindlichkeiten aus Pflichtteil + Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten auch bei nach § 13a ErbStG a.F. begünstigtem Erwerb
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2015 (II R 12/14) behandelt die Frage,
inwieweit Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen des überlebenden Ehegatten als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind,
auch wenn ein begünstigter Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) vorliegt.
Das Gericht entschied, dass diese Verbindlichkeiten in voller Höhe abziehbar sind, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Pflichtteilsverbindlichkeiten und dem begünstigten Vermögen besteht.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin neben ihrem Bruder Miterbin ihres verstorbenen Vaters.
Zum Nachlass gehörten unter anderem Anteile an einer GmbH und einer KG.
Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der überlebenden Ehefrau des Verstorbenen (E) wurden Teile dieser Anteile auf sie übertragen.
Das Finanzamt (FA) erkannte den Pflichtteilsanspruch der E nur teilweise als Nachlassverbindlichkeit an, da es einen Zusammenhang zwischen der Pflichtteilsschuld und den nach § 13a ErbStG begünstigten Anteilen sah.
Der BFH widersprach dieser Ansicht und stellte fest, dass die Pflichtteilsschuld in voller Höhe abziehbar ist.
Das Gericht führte aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Pflichtteilsverbindlichkeiten und dem begünstigten Vermögen nicht besteht,
da diese Verbindlichkeiten nicht ursächlich mit dem Erwerb des begünstigten Vermögens zusammenhängen.
Das Urteil korrigierte die Erbschaftsteuer auf 922.930,42 Euro und bestätigte, dass auch der Zugewinnausgleichsanspruch in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.
Dieses Urteil ist von Bedeutung, da es klarstellt, dass Nachlassverbindlichkeiten, die nicht in einem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen,
in voller Höhe abzugsfähig sind, selbst wenn der Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13a ErbStG vorliegt.
Der BFH setzte damit die Kriterien für die Abzugsfähigkeit solcher Verbindlichkeiten präzise fest und schuf Klarheit für ähnliche Fälle.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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