BFH II R 14/20 Grundstückswertermittlung

Januar 1, 2025

BFH II R 14/20 Grundstückswertermittlung

Urteil vom 24.8.2022

Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Kaufpreis

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Bewertung eines Grundstücks für die Schenkungsteuer kann der zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarte Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden,

wenn keine Vergleichspreise oder -faktoren vom Gutachterausschuss vorliegen.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall schenkte der Kläger seiner Tochter einen Geldbetrag für den Erwerb eines Grundstücks.

Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren anhand des tatsächlich gezahlten Kaufpreises fest, da der Gutachterausschuss keine Vergleichspreise oder -faktoren liefern konnte.

Der Kläger argumentierte, dass dies unzulässig sei und der Kaufpreis nur im Rahmen des § 198 BewG als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts berücksichtigt werden könne.

BFH II R 14/20 Grundstückswertermittlung

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts.

Begründung:

  • Grundsatz: Die Bewertung von Grundvermögen erfolgt im typisierten Verfahren. Der gemeine Wert ist dabei die Grundlage (§ 177 BewG).
  • Vergleichswertverfahren: Ein- und Zweifamilienhäuser sind grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG). Vorrangig sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG).
  • Zeitnaher Kaufpreis als Vergleichswert: Liegen keine Vergleichspreise oder -faktoren vom Gutachterausschuss vor, kann der zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarte Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden (§ 183 Abs. 1 S. 1 BewG).
    • Der Wortlaut des § 183 Abs. 1 S. 1 BewG („Vergleichsgrundstücke“) erfordert nicht zwingend mehrere Grundstücke.
    • Auch der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst kann herangezogen werden, wenn er zeitnah und unter fremden Dritten zu marktüblichen Bedingungen vereinbart wurde.
    • Diese Vorgehensweise orientiert sich am gemeinen Wert (§ 177 BewG) und ist daher zulässig.
    • Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (§ 198 BewG).

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass der zeitnahe Kaufpreis bei der Grundstücksbewertung im Vergleichswertverfahren

BFH II R 14/20 Grundstückswertermittlung

eine wichtige Rolle spielen kann, insbesondere wenn keine Vergleichsdaten vom Gutachterausschuss vorliegen.

Dies trägt zur praktikablen und realitätsnahen Bewertung von Grundstücken bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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