BFH II R 18/16 – Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs

Juni 21, 2022

BFH II R 18/16 – Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Zusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von zehn Jahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind frühere Erwerbe mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, auch wenn zuvor eine unberechtigte Steuerbefreiung gewährt wurde.

Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gelten nur, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Geber als auch beim Empfänger begünstigtes Betriebsvermögen ist.

Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs sind nicht begünstigt.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seiner Mutter Geld, um einen Reiterhof zu erwerben.
  • Später schenkte ihm die Mutter ein weiteres Grundstück.
  • Das Finanzamt gewährte für die Geldzuwendung zunächst eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG, da es sie als mittelbare Betriebsschenkung ansah.
  • Bei der späteren Schenkung des Grundstücks rechnete das Finanzamt die Geldzuwendung als Vorerwerb hinzu, gewährte aber keine Steuerbegünstigung mehr.
  • Der Kläger klagte gegen die Nichtgewährung der Steuerbegünstigung und die Hinzurechnung des Vorerwerbs.

BFH II R 18/16 – Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs

Entscheidungsgründe:

  • Zusammenrechnung von Vorerwerben:
    • Vorerwerbe sind bei der Berechnung der Schenkungsteuer für einen späteren Erwerb mit ihrem tatsächlichen Wert hinzuzurechnen, unabhängig von einer früheren Steuerfestsetzung.
    • Eine unberechtigte Steuerbefreiung für den Vorerwerb darf nicht berücksichtigt werden.
  • Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG:
    • Die Steuervergünstigungen gelten nur, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Geber als auch beim Empfänger begünstigtes Betriebsvermögen ist.
    • Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.
    • Im vorliegenden Fall war die Geldzuwendung nicht begünstigt, da sie nicht zum Erwerb von Betriebsvermögen, sondern zum Erwerb eines Grundstücks im Privatvermögen diente.
  • Wertansatz und Hinzurechnung des Vorerwerbs:
    • Das Finanzamt hatte den Wert des geschenkten Grundstücks und die Hinzurechnung des Vorerwerbs korrekt vorgenommen.
    • Die vom Kläger geltend gemachten Abzüge vom Wert des Betriebsvermögens wurden mangels Belege nicht anerkannt.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

BFH II R 18/16 – Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Grundsätze zur Zusammenrechnung von Vorerwerben bei der Schenkungsteuer und zur Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei der Anwendung von Steuervergünstigungen.
  • Geldzuwendungen zum Erwerb eines Betriebs sind nicht begünstigt, auch wenn sie mittelbar zum Erwerb von Betriebsvermögen führen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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