BFH II R 18/20 – Familienheim

Juli 10, 2022
Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer

BFH II R 18/20 – Familienheim

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann die Steuerbefreiung für ein ererbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe es nicht mehr selbst nutzt.

Es stellt klar, dass „zwingende Gründe“ für die Aufgabe der Selbstnutzung objektive Gründe sein müssen, die eine selbständige Haushaltsführung im Haus unmöglich oder unzumutbar machen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können solche Gründe darstellen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte ein Haus von ihrem Vater, in dem sie zuvor mit ihm gewohnt hatte.
  • Sie zog später aus und das Haus wurde abgerissen.
  • Das Finanzamt hob die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend auf, da die Klägerin es nicht mehr selbst nutzte.
  • Die Klägerin argumentierte, sie sei aus zwingenden Gründen (schlechter Zustand des Hauses, gesundheitliche Probleme) an der Selbstnutzung gehindert gewesen.
  • Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da es die Gründe nicht als zwingend genug ansah.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

BFH II R 18/20 – Familienheim

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Zwingende Gründe:
    • Müssen sich auf die Selbstnutzung des spezifischen Familienheims beziehen, nicht auf die Fähigkeit, irgendwo einen Haushalt zu führen.
    • Liegen vor, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.
    • Können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen sein, die eine selbständige Haushaltsführung im Haus unmöglich machen.
    • Sind nicht gegeben bei bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen oder Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung.
  • Feststellungslast: Der Erbe muss die Umstände nachweisen, die eine Selbstnutzung unmöglich oder unzumutbar machen.
  • Rückwirkung der Steuerbefreiung: Entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, ist der Steuerbescheid entsprechend zu ändern.
  • Konsequenzen:
    • Das Finanzgericht muss erneut prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin einen zwingenden Grund darstellten.
    • Ein späterer Verkauf oder Abriss des Hauses ist unschädlich, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen erfolgte.

BFH II R 18/20 – Familienheim

Fazit:

Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für den Entfall der Steuerbefreiung bei einem ererbten Familienheim.

Es betont, dass zwingende Gründe eine selbständige Haushaltsführung im Haus unmöglich oder unzumutbar machen müssen und dass gesundheitliche Beeinträchtigungen solche Gründe darstellen können.

Das Finanzgericht muss nun den konkreten Fall erneut prüfen und dabei die gesundheitliche Situation der Klägerin berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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