
BFH II R 20/05 Urteil verkündet am 31.05.2006 – Erbschaftsteuer – Berücksichtigung Vorerwerbe – Übertragung Kommanditanteil
In dem Fall ging es um die Erbschaftsteuer für den Kläger nach dem Tod seines Vaters 1998.
Das Finanzamt hatte zuerst 2,8 Mio. DM festgesetzt, unter Berücksichtigung von Vorerwerben aus 1993 und 1995.
Später wurde die Steuer auf 2,9 Mio. DM erhöht, da der Freibetrag für den Vorerwerb des Kommanditanteils versagt wurde, da das Betriebsgrundstück der Gesellschaft kurz nach dem Anteilstransfer veräußert wurde.
Das Gericht hob das Urteil aufgrund eines vorherigen BFH-Urteils auf, das besagte, dass der Freibetrag entsprechend der tatsächlichen Nutzung innerhalb von 10 Jahren vor dem letzten Erwerb berechnet werden sollte.
Die Steuer wurde auf 2,8 Mio. DM festgesetzt und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I. Einleitung
A. Fall BFH II R 20/05
B. Erbschaftsteuer für den Kläger nach dem Tod seines Vaters 1998
II. Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt
A. Erstfestsetzung auf 2,8 Mio. DM
B. Berücksichtigung von Vorerwerben aus 1993 und 1995
C. Erhöhung auf 2,9 Mio. DM aufgrund der Versagung des Freibetrags für den Vorerwerb des Kommanditanteils
III. Gerichtliche Entscheidung und Gründe
A. Aufhebung des Urteils aufgrund eines vorherigen BFH-Urteils
B. Berechnung des Steuerbetrags unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung des Freibetrags innerhalb von 10 Jahren vor dem letzten Erwerb
C. Ergebnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 2,8 Mio. DM
IV. Schlussfolgerung und Revisionsantrag
A. Erfolgreiche Revision des Klägers aufgrund der Anwendung der neuen Grundsätze
B. Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 2,8 Mio. DM und Aufhebung des angefochtenen Bescheids
V. Fazit und Ausblick
A. Zusammenfassung der Entscheidung und ihrer Auswirkungen
B. Ende des Falls BFH II R 20/05
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