BFH II R 20/22 ist niedrig verzinstes Darlehen Schenkung?

Dezember 1, 2024

BFH II R 20/22 ist niedrig verzinstes Darlehen Schenkung?

Urteil vom 31. Juli 2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1%.

Das Finanzamt sah darin eine gemischte Schenkung und berechnete die Schenkungsteuer basierend auf der Differenz

zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% (§ 15 Abs. 1 BewG).

Das Finanzgericht bestätigte diese Berechnung.

Rechtliche Fragen:

BFH II R 20/22 ist niedrig verzinstes Darlehen Schenkung?

  • Ist die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens als Schenkung zu versteuern?
  • Welcher Zinssatz ist bei der Berechnung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen?
  • Kann der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz feststeht?

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Schenkungsteuer niedriger fest.

Begründung:

  • Gemischte Schenkung: Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. Der Zinsvorteil stellt eine freigebige Zuwendung dar.
  • Marktüblicher Zinssatz: Bei der Berechnung der Schenkungsteuer ist der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen zugrunde zu legen.
  • Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % kann nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz feststeht.
  • Feststellung des marktüblichen Zinssatzes: Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht selbst einen marktüblichen Zinssatz von 2,81 % festgestellt. Daher war dieser Zinssatz und nicht der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen.

BFH II R 20/22 ist niedrig verzinstes Darlehen Schenkung?

Ergebnis:

Der BFH setzte die Schenkungsteuer basierend auf dem niedrigeren marktüblichen Zinssatz fest.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen in Höhe von 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von 1%.

Das Finanzamt sah darin eine gemischte Schenkung und berechnete die Schenkungsteuer basierend auf der Differenz

zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% (§ 15 Abs. 1 BewG).

Das Finanzgericht bestätigte diese Berechnung.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

Er stellte zunächst fest, dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist.

BFH II R 20/22 ist niedrig verzinstes Darlehen Schenkung?

Der Zinsvorteil stellt eine freigebige Zuwendung dar.

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer ist der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen zugrunde zu legen.

Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % kann nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz feststeht.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht selbst einen marktüblichen Zinssatz von 2,81 % festgestellt. Daher war dieser Zinssatz und nicht der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen.

Der BFH setzte die Schenkungsteuer basierend auf dem niedrigeren marktüblichen Zinssatz fest.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen ist.

Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % kann nur dann herangezogen werden, wenn kein niedrigerer marktüblicher Zinssatz feststeht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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