Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids wegen unzureichender Bestimmtheit – BFH II R 22/20

März 7, 2024

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids wegen unzureichender Bestimmtheit – BFH II R 22/20 – Urteil vom 08. November 2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 2023 (Aktenzeichen II R 22/20) befasst sich mit der Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids aufgrund unzureichender Bestimmtheit.

Der Bescheid wurde aufgehoben, da er nicht eindeutig die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer angab.

Obwohl im Tenor eine bestimmte Summe genannt wurde, war die im Begründungsteil genannte Steuer niedriger.

Zudem war nicht klar ersichtlich, dass die vom Schenker bereits entrichtete Steuer den Betrag für den Beschenkten beglich.

Somit war der Bescheid aufgrund schwerwiegender Mängel nichtig und wurde aufgehoben.

Die Revision des Klägers wurde begründet.

Es wurde nicht über die Gewährung bestimmter Steuervorteile entschieden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids wegen unzureichender Bestimmtheit – BFH II R 22/20


Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung:
    • Beschreibung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 2023 (Aktenzeichen II R 22/20) zur Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids aufgrund unzureichender Bestimmtheit.
  2. Tatbestand:
    • Beschreibung des Sachverhalts, der zum Streit geführt hat, einschließlich der beteiligten Parteien und des Hergangs der Schenkung sowie der Festsetzung der Schenkungsteuer.
  3. Entscheidungsgründe:
    • Darlegung der Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs, warum der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 für nichtig erklärt wurde.
    • Erklärung, warum der Bescheid nicht hinreichend bestimmt war und daher an einem schwerwiegenden Fehler leidet.
    • Feststellung, dass die Kostenentscheidung aus Paragraf 135 Abs. 1 FGO folgt.

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids wegen unzureichender Bestimmtheit – BFH II R 22/20

  1. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden.
  2. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.

Tenor


Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts … und der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

RA und Notar Krau

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