BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als Schenkung
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024 befasst sich mit der schenkungsteuerrechtlichen Bewertung der Werterhöhung von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Erben eines Gesellschafters einen Anteil an einer GmbH für 300.000 Euro an die GmbH verkauft,
obwohl der festgestellte Wert dieses Anteils deutlich höher lag (1.819.176 Euro).
Das Finanzamt (FA) betrachtete die Differenz als Schenkung der Erben an die anderen Kommanditisten der GmbH und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Kläger argumentierte, dass keine Schenkung vorliege, da der Verkauf eines Anteils an die GmbH keinen Vermögenszuwachs für die Gesellschaft bewirke.
Zudem handle es sich nicht um eine freigebige Zuwendung, was Voraussetzung für die Schenkungsteuer wäre.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) auf, das zugunsten des Finanzamts entschieden hatte, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Im Urteil legt der BFH dar, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine Schenkung fingiert, wenn durch eine Leistung
– wie in diesem Fall der Verkauf eines GmbH-Anteils – eine Wertsteigerung bei den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter entsteht.
Für die Besteuerung ist dabei nicht erforderlich, dass eine freigebige Zuwendung vorliegt, wie sie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 ErbStG gefordert wird.
Entscheidend ist lediglich die Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter infolge der Leistung.
Der BFH betonte, dass die Werterhöhung der Anteile anhand des gemeinen Werts der (teilweise) unentgeltlich erfolgten Leistung ermittelt wird.
Der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis (300.000 Euro) und dem festgestellten Unternehmenswert (1.819.176 Euro) führte zu einer mutmaßlichen Schenkung, die steuerlich relevant ist.
Es müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Ausmaß die Anteile der verbliebenen Gesellschafter tatsächlich eine Werterhöhung erfahren haben.
Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in diesem Fall nicht anwendbar sind, da die Normen nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gelten.
Eine Werterhöhung von Anteilen an einer GmbH falle jedoch nicht unter diese Begünstigung.
Abschließend hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück,
da das FG nicht hinreichend geprüft hatte, ob eine tatsächliche Werterhöhung der Anteile der Kommanditisten vorlag.
Es sei festzustellen, ob die Leistung der Erben an die GmbH zu einer objektiven Werterhöhung der Anteile führte, und gegebenenfalls die Steuerhöhe entsprechend festzulegen.
Das FG muss zudem klären, ob eine Werterhöhung auch dann gegeben ist, wenn der Anteilserwerb der GmbH keinen direkten Vermögenszuwachs bewirkt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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