BFH II R 22/96 Urteil verkündet am 10.12.1997 – Vermächtnis an Kommanditanteil – Erbschaftsteuer – Betriebsvermögens-Freibetrag Paragraf 13 II a Satz 1 Nr. 1 ErbStG
In dem Urteil BFH II R 22/96 vom 10.12.1997 ging es um die Erbschaftsteuer in Bezug auf ein Vermächtnis, das einen Teil eines Kommanditanteils einschloss.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest, lehnte jedoch die Berücksichtigung des Betriebsvermögens-Freibetrags ab.
Das Finanzgericht stimmte dem zu, da die Begünstigungsvorschrift nur für den Erwerb „durch Erbanfall“ galt, nicht aber für Vermächtnisnehmer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass die Gesetzesbegründung den Erwerb durch Erbanfall explizit als Grundlage für die Begünstigung ansieht.
Die spätere Änderung des Gesetzes, die die Begünstigung auf alle Erwerbe von Todes wegen ausdehnte, galt erst ab dem 1. Januar 1996 und hatte keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.
Der Hinweis auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsbesteuerung änderte nichts an dieser Auslegung.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Finanzamt und Finanzgerichtsentscheidung
C. Revision und Klageziel des Klägers
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Begünstigungsvorschrift des Paragraf 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG
B. Unterscheidung zwischen Erwerb durch Erbanfall und Vermächtniserwerb
C. Anwendung des Freibetrags auf Erben vs. Vermächtnisnehmer
D. Begründung für die Beschränkung der Begünstigung auf Erben
E. Änderungen im Gesetz nach dem 1. Januar 1996
F. Hinweis auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsbesteuerung
G. Schlussfolgerung und Beendigung des Verfahrens
III. Zusammenfassung der Entscheidung
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