BFH II R 22/96 Urteil verkündet am 10.12.1997 – Vermächtnis an Kommanditanteil – Erbschaftsteuer – Betriebsvermögens-Freibetrag § 13 II a Satz 1 Nr. 1 ErbStG
In dem Urteil BFH II R 22/96 vom 10.12.1997 ging es um die Erbschaftsteuer in Bezug auf ein Vermächtnis, das einen Teil eines Kommanditanteils einschloss.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest, lehnte jedoch die Berücksichtigung des Betriebsvermögens-Freibetrags ab.
Das Finanzgericht stimmte dem zu, da die Begünstigungsvorschrift nur für den Erwerb „durch Erbanfall“ galt, nicht aber für Vermächtnisnehmer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass die Gesetzesbegründung den Erwerb durch Erbanfall explizit als Grundlage für die Begünstigung ansieht.
Die spätere Änderung des Gesetzes, die die Begünstigung auf alle Erwerbe von Todes wegen ausdehnte, galt erst ab dem 1. Januar 1996 und hatte keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.
Der Hinweis auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsbesteuerung änderte nichts an dieser Auslegung.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Finanzamt und Finanzgerichtsentscheidung
C. Revision und Klageziel des Klägers
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Begünstigungsvorschrift des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG
B. Unterscheidung zwischen Erwerb durch Erbanfall und Vermächtniserwerb
C. Anwendung des Freibetrags auf Erben vs. Vermächtnisnehmer
D. Begründung für die Beschränkung der Begünstigung auf Erben
E. Änderungen im Gesetz nach dem 1. Januar 1996
F. Hinweis auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsbesteuerung
G. Schlussfolgerung und Beendigung des Verfahrens
III. Zusammenfassung der Entscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.