BFH II R 23/09 – Einkommensteuer keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

Juni 6, 2022

BFH II R 23/09 – Einkommensteuer keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH II R 23/09) betrifft die steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere im Rahmen der Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

Es entschied, dass Stückzinsen bis zum Tod des Erblassers zum Nennwert in die Erbschaftsteuer einbezogen werden.

Die beim Erben entstehende Einkommensteuerschuld auf diese Zinsen ist jedoch keine Nachlassverbindlichkeit und kann nicht von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

Diese Doppelbesteuerung wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Eine Übermaßbesteuerung kann erst bei der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis:

BFH II R 23/09 – Einkommensteuer keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

I. Einleitung

A. Hintergrund des Urteils BFH II R 23/09

B. Bedeutung für die steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere

II. Zusammenfassung des Urteils BFH II R 23/09

A. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

B. Steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere im Rahmen der Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

C. Konsequenzen für Erben festverzinslicher Wertpapiere

III. Tatbestand des Urteils BFH II R 23/09

A. Parteien und Sachverhalt

B. Steuerliche Festsetzungen und Streitpunkte

C. Entscheidung des Finanzgerichts

IV. Gründe des Urteils BFH II R 23/09

A. Feststellung zur Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Erbfall

B. Rechtsgrundlagen für den Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

C. Verfassungsrechtliche Aspekte und Übermaßbesteuerung

D. Schlussfolgerungen und Ausblick

V. Fazit und Auswirkungen

BFH II R 23/09 – Einkommensteuer keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen,

aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG

die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.

RA und Notar Krau

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