BFH II R 23/09 – Einkommensteuer keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH II R 23/09) betrifft die steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere im Rahmen der Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.
Es entschied, dass Stückzinsen bis zum Tod des Erblassers zum Nennwert in die Erbschaftsteuer einbezogen werden.
Die beim Erben entstehende Einkommensteuerschuld auf diese Zinsen ist jedoch keine Nachlassverbindlichkeit und kann nicht von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Diese Doppelbesteuerung wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen.
Eine Übermaßbesteuerung kann erst bei der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Urteils BFH II R 23/09
B. Bedeutung für die steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere
II. Zusammenfassung des Urteils BFH II R 23/09
A. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
B. Steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere im Rahmen der Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
C. Konsequenzen für Erben festverzinslicher Wertpapiere
III. Tatbestand des Urteils BFH II R 23/09
A. Parteien und Sachverhalt
B. Steuerliche Festsetzungen und Streitpunkte
C. Entscheidung des Finanzgerichts
IV. Gründe des Urteils BFH II R 23/09
A. Feststellung zur Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Erbfall
B. Rechtsgrundlagen für den Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
C. Verfassungsrechtliche Aspekte und Übermaßbesteuerung
D. Schlussfolgerungen und Ausblick
V. Fazit und Auswirkungen
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen,
aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG
die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.