BFH II R 27/89 Abzug der Zugewinnausgleichsschuld

November 5, 2017

BFH II R 27/89 Abzug der Zugewinnausgleichsschuld

RA und Notar Krau

Die Eltern der Kläger setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein.

Nach dem Tod des Vaters schlug die Mutter das Erbe aus, verzichtete auf ihren Pflichtteil und ließ sich für ihren Zugewinnausgleichsanspruch Grundstücke übertragen, deren Einheitswerte deutlich unter den Verkehrswerten lagen.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerberechnung nur die Einheitswerte der Grundstücke.

Die Kläger machten geltend, dass die Zugewinnausgleichsschuld mit dem Nennwert abzuziehen sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Kernaussage des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Die Zugewinnausgleichsschuld ist mit dem Nennwert abzugsfähig, auch wenn die Forderung durch Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.

BFH II R 27/89 Abzug der Zugewinnausgleichsschuld

Begründung:

  • Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.
  • Sie ist grundsätzlich eine Geldforderung und daher mit dem Nennwert anzusetzen.
  • Die Erfüllung der Forderung durch Übereignung von Grundstücken ändert daran nichts.
  • Im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Erblasserschuld und führt auf Seiten des Anspruchsberechtigten zu keinem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.

Abgrenzung zum Pflichtteilsanspruch:

Der BFH grenzte den Fall von seiner früheren Entscheidung zum Pflichtteilsanspruch ab.

Die dort angestellten Überlegungen lassen sich nicht auf die Zugewinnausgleichsforderung übertragen,

da diese im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch eine Erblasserschuld ist und auf Seiten des Anspruchsberechtigten zu keinem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb führt.

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass die Zugewinnausgleichsschuld bei der Erbschaftsteuerberechnung mit dem Nennwert abzuziehen ist, unabhängig davon, wie die Forderung erfüllt wird.

BFH II R 27/89 Abzug der Zugewinnausgleichsschuld

Dies ist insbesondere relevant, wenn die Forderung durch die Übereignung von Grundstücken beglichen wird, deren Verkehrswert über dem Einheitswert liegt.

Detaillierte Erläuterungen:

  • Zugewinnausgleich: Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, der im Falle der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Er dient dazu, die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenszuwächse der Ehegatten auszugleichen.
  • Nachlassverbindlichkeit: Eine Nachlassverbindlichkeit ist eine Schuld, die der Erblasser hinterlässt. Sie mindert den Wert des Nachlasses und damit die Erbschaftsteuer.
  • Erblasserschuld: Eine Erblasserschuld ist eine Schuld, die der Erblasser selbst eingegangen ist.
  • Nennwert: Der Nennwert ist der auf einem Wertpapier oder einer Urkunde angegebene Wert.
  • Pflichtteilsanspruch: Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch bestimmter naher Angehöriger des Erblassers auf einen Teil des Nachlasses, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BFH in seinem Urteil vom 10.03.1993 die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgleichsschuld klargestellt hat.

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da sie die Berechnung der Erbschaftsteuer in Fällen erleichtert, in denen die Zugewinnausgleichsschuld durch die Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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