BFH II R 28/02 – Ausgleich des Zugewinns

Juni 19, 2022

BFH II R 28/02 – Ausgleich des Zugewinns

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass ein Ausgleich des Zugewinns zwischen Ehegatten auch bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft als Schenkung steuerpflichtig sein kann.

Die Steuerbarkeit hängt davon ab, ob die Zuwendungen unentgeltlich erfolgten und ob der Wille zur Unentgeltlichkeit bestand.

Hintergrund:

  • Ein Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Sie schlossen einen Ehevertrag, um den bisherigen Zugewinn auszugleichen, ohne die Zugewinngemeinschaft zu beenden.
  • Der Ehemann übertrug seiner Frau Vermögenswerte zur Ausgleichsforderung.
  • Das Finanzamt betrachtete diese Übertragung als Schenkung und erhob Schenkungsteuer.
  • Der Kläger (Ehemann) argumentierte, dass die Zuwendungen nicht steuerpflichtig seien, da sie im Rahmen eines Zugewinnausgleichs erfolgten.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 28/02 – Ausgleich des Zugewinns

  • Schenkungsteuerbarkeit von Zugewinnausgleichszahlungen:
    • Zuwendungen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig, wenn sie bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft erfolgen.
    • Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
  • Auslegung des Ehevertrags:
    • Das Gericht stellte fest, dass der Ehevertrag keine Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorsah, sondern lediglich eine Modifikation der gesetzlichen Ausgleichsregeln.
    • Daher lagen freigebige Zuwendungen vor, die der Schenkungsteuer unterliegen.
  • Unentgeltlichkeit der Zuwendungen:
    • Die Zuwendungen waren objektiv unentgeltlich, da die Ehefrau keinen Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich hatte.
    • Der Wille zur Unentgeltlichkeit war gegeben, da der Kläger bewusst handelte und keine Gegenleistung erwartete.
  • Mittelbare Grundstücksschenkung:
    • Die Zuwendungen konnten nicht als mittelbare Grundstücksschenkung betrachtet werden, da keine Zweckbindung für die Verwendung der Vermögenswerte bestand.
  • Rückforderungsanspruch:
    • Ein möglicher Rückforderungsanspruch des Klägers wurde nicht berücksichtigt, da er nicht nachweisbar war und die Steuerbarkeit der Zuwendungen nicht beeinflusste.
  • Verfassungsmäßigkeit:
    • Das Gericht wies die Argumentation des Klägers zurück, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig sei.
    • Es stellte fest, dass Vollzugsmängel allein nicht zur Verfassungswidrigkeit führen.

Tenor:

BFH II R 28/02 – Ausgleich des Zugewinns

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Das Urteil des Finanzgerichts, das die Schenkungsteuer bestätigte, wurde bestätigt.
  • Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Fazit:

  • Ein Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft kann schenkungsteuerpflichtig sein, wenn die Zuwendungen unentgeltlich erfolgen und der Wille zur Unentgeltlichkeit besteht.
  • Die bloße Möglichkeit eines späteren Ausgleichs bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft reicht nicht aus, um die Steuerbarkeit zu vermeiden.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer eindeutigen Vertragsgestaltung bei Eheverträgen, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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