BFH II R 29/11

Juni 12, 2022

BFH II R 29/11 – Rentenversicherungsvertrag Auszahlung bevor Rentenzahlungen Einmalbeitrag erreicht haben unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

Zusammenfassung des Urteils BFH II R 29/11 von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

  • Auszahlung aus Rentenversicherung nicht erbschaftsteuerpflichtig:
  • Wenn ein Ehegatte einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hat,
  • aufgrund des Todes des anderen Ehegatten vor Erreichen der Rentenhöhe zurückerhält, unterliegt dieser Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.

Hintergrund:

  • Die Ehefrau des Klägers schloss eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag ab. Der Kläger zahlte den Beitrag.
  • Im Falle des Todes der Ehefrau vor Erreichen der Rentenhöhe sollte der Unterschiedsbetrag an den Kläger zurückgezahlt werden.
  • Die Ehefrau verstarb, und der Kläger erhielt die Rückzahlung.
  • Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Erwerb von Todes wegen.

BFH II R 29/11

Entscheidung des BFH:

  • Die Zahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfordert eine Vermögensverschiebung zwischen Erblasser und Drittem.
  • Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger den Beitrag, nicht die Erblasserin.
  • Die Finanzverwaltung hat ihre frühere Auffassung geändert und sieht die Erbschaftsteuer nur auf den Teil der Versicherungsleistung an, der vom Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten gezahlt wurde.

Berechnung der Erbschaftsteuer:

  • Die Erbschaftsteuer wurde auf den Wert des Erwerbs durch Erbanfall (665.006 EUR) abzüglich der Freibeträge (563.000 EUR) festgesetzt, was zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 102.000 EUR führte.
  • Die Erbschaftsteuer beträgt somit 11.220 EUR.

Fazit:

  • Die Auszahlung aus einer Rentenversicherung an den Beitragszahler, wenn der Versicherungsnehmer vor Erreichen der Rentenhöhe verstirbt, unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
  • Entscheidend ist, dass keine Vermögensverschiebung vom Erblasser zum Dritten stattfindet.
  • Die Finanzverwaltung hat ihre frühere Auffassung geändert und berücksichtigt nun, wer die Prämien gezahlt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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