BFH II R 29/11

Juni 12, 2022

BFH II R 29/11 – Rentenversicherungsvertrag Auszahlung bevor Rentenzahlungen Einmalbeitrag erreicht haben unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

Zusammenfassung des Urteils BFH II R 29/11 von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

  • Auszahlung aus Rentenversicherung nicht erbschaftsteuerpflichtig:
  • Wenn ein Ehegatte einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hat,
  • aufgrund des Todes des anderen Ehegatten vor Erreichen der Rentenhöhe zurückerhält, unterliegt dieser Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.

Hintergrund:

  • Die Ehefrau des Klägers schloss eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag ab. Der Kläger zahlte den Beitrag.
  • Im Falle des Todes der Ehefrau vor Erreichen der Rentenhöhe sollte der Unterschiedsbetrag an den Kläger zurückgezahlt werden.
  • Die Ehefrau verstarb, und der Kläger erhielt die Rückzahlung.
  • Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Erwerb von Todes wegen.

BFH II R 29/11

Entscheidung des BFH:

  • Die Zahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
  • Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfordert eine Vermögensverschiebung zwischen Erblasser und Drittem.
  • Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger den Beitrag, nicht die Erblasserin.
  • Die Finanzverwaltung hat ihre frühere Auffassung geändert und sieht die Erbschaftsteuer nur auf den Teil der Versicherungsleistung an, der vom Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten gezahlt wurde.

Berechnung der Erbschaftsteuer:

  • Die Erbschaftsteuer wurde auf den Wert des Erwerbs durch Erbanfall (665.006 EUR) abzüglich der Freibeträge (563.000 EUR) festgesetzt, was zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 102.000 EUR führte.
  • Die Erbschaftsteuer beträgt somit 11.220 EUR.

Fazit:

  • Die Auszahlung aus einer Rentenversicherung an den Beitragszahler, wenn der Versicherungsnehmer vor Erreichen der Rentenhöhe verstirbt, unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
  • Entscheidend ist, dass keine Vermögensverschiebung vom Erblasser zum Dritten stattfindet.
  • Die Finanzverwaltung hat ihre frühere Auffassung geändert und berücksichtigt nun, wer die Prämien gezahlt hat.
RA und Notar Krau

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