BFH II R 30/21 Grunderwerbsteuer bei Aufhebung WEG
Urteil vom 31. Juli 2024
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Urteil des BFH vom 31. Juli 2024 befasst sich mit der grunderwerbsteuerlichen Behandlung der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
und der anschließenden Begründung von Miteigentum an den betroffenen Grundstücken.
Der BFH entschied, dass die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG in diesem Fall nicht anwendbar ist und hob das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Juni 2021 (5 K 2704/18) auf.
Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Der Kläger und die A Bank bildeten zwei Wohnungseigentümergemeinschaften in Bezug auf ein Gebäude mit einer Bankfiliale und mehreren Wohnungen, das auf zwei Grundstücken stand.
Mit einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbarten sie die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaften und die Begründung von Miteigentum an den Grundstücken.
Im Zuge dieser Umstrukturierung wurden auch Miteigentumsanteile getauscht und neue Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer für die verschiedenen Vertragsteile fest, wobei es den Teil B des Vertrags,
der die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaften und die Begründung von Miteigentum regelte, als Tausch von Miteigentumsanteilen an den Einheiten des Sondereigentums behandelte.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Erwerb des Klägers im Rahmen der Aufhebung
der Wohnungseigentümergemeinschaften als Tausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG steuerbar ist.
Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG sei jedoch nicht analog anwendbar.
Begründung
Weitere Vertragsteile
Der BFH beanstandete auch die Behandlung der weiteren Vertragsteile durch das Finanzamt und das Finanzgericht.
Fazit
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Begründung von
Miteigentum an den betroffenen Grundstücken grundsätzlich als grunderwerbsteuerpflichtiger Tausch zu werten ist.
Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der hingegebenen und erworbenen Miteigentumsanteile zu ermitteln,
wobei die wertbegründenden Eigenschaften der einzelnen Einheiten des Sondereigentums zu berücksichtigen sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.