BFH II R 31/21 – Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus Sterbegeldversicherung

November 20, 2024

BFH II R 31/21 – Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus Sterbegeldversicherung

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. II R 31/21) entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung,

die der Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen.

Gleichzeitig sind die tatsächlichen Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Der Fall:

Die Erben einer verstorbenen Tante machten die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Die Tante hatte zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Bestattungskosten nur in Höhe des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Die Entscheidung des BFH:

BFH II R 31/21 – Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus Sterbegeldversicherung

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass die Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Begründung:

  • Sachleistungsanspruch erhöht den Nachlass: Der BFH stellte zunächst fest, dass die Erben einen Sachleistungsanspruch gegen das Bestattungsunternehmen erworben haben, der den Nachlass erhöht. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Schuldverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Bestattungsunternehmen.
  • Bestattungskosten sind abzugsfähig: Die tatsächlichen Kosten der Bestattung sind jedoch in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, auch wenn sie die Leistung der Sterbegeldversicherung übersteigen.
  • Wirtschaftliche Belastung der Erben: Die Erben sind durch die Bestattungskosten wirtschaftlich belastet, da ihr Sachleistungsanspruch durch die Erbringung der Bestattungsleistung erlischt.
  • Keine Beschränkung auf den Pauschbetrag: Der Abzug der Bestattungskosten ist nicht auf den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG beschränkt.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des BFH hat zur Folge, dass Erben die tatsächlichen Kosten der Bestattung in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehen können,

auch wenn die Kosten durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind.

BFH II R 31/21 – Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus Sterbegeldversicherung

Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser die Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat oder ob die Erben die Leistung selbst erhalten haben.

Fazit:

Das Urteil des BFH stärkt die Rechte der Erben und stellt sicher, dass sie nicht durch die Abtretung der Sterbegeldversicherung benachteiligt werden.

Es trägt dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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