BFH II R 34/19 – Abzugsbetrag nach § 13a II 3 ErbStG – auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat

September 13, 2021
Gewinnabführungsvertrag Handelsregister

BFH II R 34/19 – Abzugsbetrag nach § 13a II 3 ErbStG – auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2021 (Az. II R 34/19) behandelt die Frage, ob der Abzugsbetrag

nach § 13a Abs. 2 Satz 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auch dann „berücksichtigt“ wird, wenn er infolge der Abschmelzung auf 0 Euro gesunken ist.

Das Gericht entschied, dass dies der Fall ist, was besonders für den ersten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums relevant ist.

Die Revision des Klägers wurde abgewiesen, und er muss die Verfahrenskosten tragen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger durch zwei Zuwendungen im Jahr 2012 und 2014 Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft (KG) erhalten.

Für die erste Zuwendung im Jahr 2012 wurde der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. auf 0 Euro abgeschmolzen.

Bei der zweiten Zuwendung im Jahr 2014 erkannte das Finanzamt keinen weiteren Abzugsbetrag an, da dieser bereits durch die erste Zuwendung „verbraucht“ worden sei, obwohl sich der Betrag damals auf 0 Euro belief.

BFH II R 34/19 – Abzugsbetrag nach § 13a II 3 ErbStG – auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat

Der Kläger argumentierte, dass ein Abzugsbetrag von 0 Euro nicht als „berücksichtigt“ gelten könne und beantragte daher eine Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrags von 117.051 Euro.

Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Abzugsbetrag auch dann als berücksichtigt gilt, wenn er durch die Abschmelzregelung auf 0 Euro reduziert wurde.

Dies liege im gesetzgeberischen Zweck, größere Zuwendungen durch Aufspaltung nicht mehrfach zu begünstigen.

Der Abzugsbetrag stehe innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal zur Verfügung, unabhängig davon, ob er sich rechnerisch ausgewirkt habe oder nicht.

Der BFH sah keine Möglichkeit, dies durch eine andere Auslegung zu ändern, und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung der Abschmelzregelung und die Einmaligkeit des Abzugsbetrags in einem Zehnjahreszeitraum.

RA und Notar Krau

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