BFH II R 35/09

März 21, 2021
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BFH II R 35/09 Urteil vom 04. Februar 2010, Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt erworbenen Betriebs

vorgehend FG Münster, 07. Mai 2009, Az: 3 K 1861/06 Erb

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04. Februar 2010 befasst sich mit der Frage, ob die Erbschaftsteuer erlassen werden kann,

wenn ein Erbe einen begünstigt erworbenen Betrieb aufgrund einer Insolvenz aufgeben muss.

Der Fall:

Die Klägerin erbte Anteile an einer GmbH & Co. KG.

Für den Erwerb gewährte das Finanzamt zunächst die Vergünstigungen des Paragraf 13a ErbStG (verminderter Wertansatz).

Da die GmbH & Co. KG jedoch innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist insolvent wurde und die Klägerin den Betrieb aufgeben musste,

versagte das Finanzamt die Vergünstigungen rückwirkend und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest.

Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, da die Betriebsaufgabe durch die Insolvenz erzwungen worden sei

und sie zudem private Verluste durch Bürgschaften hinnehmen musste.

Die Entscheidung:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Münster.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Kein Erlassgrund: Der BFH entschied, dass der Wegfall der Vergünstigungen nach Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG infolge einer insolvenzbedingten Betriebsaufgabe keinen sachlichen Grund für einen Erlass der Erbschaftsteuer gemäß Paragraf 227 AO darstellt.
  • Gesetzeskonforme Besteuerung: Die Nachversteuerung nach Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat bewusst die Umstände des Einzelfalls, die zur Betriebsaufgabe geführt haben, nicht berücksichtigt.
  • Keine atypische Härte: Der BFH sah auch keine atypische Härte darin, dass die Klägerin durch die Insolvenz private Verluste erlitten hatte. Eine Unternehmensinsolvenz ist häufig mit privaten Vermögensverlusten verbunden.
  • Ermessensentscheidung: Die Entscheidung über einen Erlass der Erbschaftsteuer ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das Finanzamt hat sein Ermessen in diesem Fall fehlerfrei ausgeübt.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Insolvenz eines begünstigt erworbenen Betriebs und die damit verbundene Aufgabe

des Betriebs grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass der Erbschaftsteuer begründen.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Nachversteuerung in Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG ausdrücklich vorgesehen.

Auch private Verluste, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, rechtfertigen in der Regel keinen Erlass.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.
  • Die insolvenzbedingte Aufgabe eines begünstigt erworbenen Betriebs stellt keinen Erlassgrund dar.
  • Die Nachversteuerung nach Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG ist gesetzeskonform.
  • Private Verluste im Zusammenhang mit der Insolvenz rechtfertigen keinen Erlass.

Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Die Grundsätze der Entscheidung sind jedoch weiterhin relevant.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA Krau

  • Urteil BFH II R 35/09 Zusammenfassung
  • Bestätigung des Urteils FG Münster vom 07. Mai 2009

II. Tatbestand BFH II R 35/09

  • Klägerin und Erbfall
  • Vermögen der GmbH & Co. KG
  • Insolvenz und Betriebsaufgabe
  • Steuerbescheid und Erbschaftsteuer
  • Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer
  • Ablehnung des Antrags durch das FA
  • Einspruch und FG-Entscheidung

III. Entscheidungsgründe BFH II R 35/09

  • Paragraf 227 AO und Ermessensentscheidung
  • Erlass aus sachlichen Gründen und Gesetzesüberhang
  • Bedingungen für einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit
  • Berücksichtigung der individuellen Umstände der Betriebsaufgabe
  • Kein Erlassgrund bei Insolvenzbedingter Aufgabe
  • Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
  • Privatvermögensverlust bei Unternehmensinsolvenz
  • Schlussfolgerung und Zurückweisung der Revision
RA und Notar Krau

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