
BFH II R 35/09 Urteil vom 04. Februar 2010, Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt erworbenen Betriebs
vorgehend FG Münster, 07. Mai 2009, Az: 3 K 1861/06 Erb
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04. Februar 2010 befasst sich mit der Frage, ob die Erbschaftsteuer erlassen werden kann,
wenn ein Erbe einen begünstigt erworbenen Betrieb aufgrund einer Insolvenz aufgeben muss.
Der Fall:
Die Klägerin erbte Anteile an einer GmbH & Co. KG.
Für den Erwerb gewährte das Finanzamt zunächst die Vergünstigungen des Paragraf 13a ErbStG (verminderter Wertansatz).
Da die GmbH & Co. KG jedoch innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist insolvent wurde und die Klägerin den Betrieb aufgeben musste,
versagte das Finanzamt die Vergünstigungen rückwirkend und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest.
Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, da die Betriebsaufgabe durch die Insolvenz erzwungen worden sei
und sie zudem private Verluste durch Bürgschaften hinnehmen musste.
Die Entscheidung:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Münster.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass die Insolvenz eines begünstigt erworbenen Betriebs und die damit verbundene Aufgabe
des Betriebs grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass der Erbschaftsteuer begründen.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Nachversteuerung in Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG ausdrücklich vorgesehen.
Auch private Verluste, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, rechtfertigen in der Regel keinen Erlass.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Hinweis:
Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Die Grundsätze der Entscheidung sind jedoch weiterhin relevant.
I. Zusammenfassung RA Krau
II. Tatbestand BFH II R 35/09
III. Entscheidungsgründe BFH II R 35/09
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