BFH II R 37/03

Juni 12, 2022

BFH II R 37/03 Urteil vom 13.01.2005 – einbringungsgeborene Anteile die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil besagt, dass einbringungsgeborene Anteile, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG erhalten.

Bewertungsunterschiede zwischen Vermögensarten bis zum 31. Dezember 1995 sind verfassungsrechtlich hinnehmbar.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte GmbH-Anteile von seiner Mutter.
  • Diese Anteile entstanden durch eine Einbringung einer KG-Beteiligung in die GmbH im Jahr 1984.
  • Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung keinen Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F.
  • Der Kläger klagte, da er die Anteile als Betriebsvermögen ansah und den Freibetrag beanspruchte.

Entscheidung des BFH:

BFH II R 37/03

  • Begriff „Betriebsvermögen“: Einbringungsgeborene Anteile, die ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehören, fallen nicht unter den Begriff „Betriebsvermögen“ in § 13 Abs. 2a ErbStG.
  • Verfassungsrechtliche Aspekte: Bewertungsunterschiede zwischen Vermögensarten bis zum 31. Dezember 1995 sind verfassungsrechtlich hinzunehmen, da das Bundesverfassungsgericht dies akzeptiert hatte.
  • Keine Einbeziehung in Begünstigungen: Die Einbeziehung solcher Anteile in die Begünstigungen für Betriebsvermögen ist nicht geboten und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Fazit:

  • Einbringungsgeborene Anteile, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, erhalten keinen Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG.
  • Die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen ist auch bei einbringungsgeborenen Anteilen relevant.
  • Bewertungsunterschiede zwischen Vermögensarten waren bis zum 31. Dezember 1995 verfassungsrechtlich zulässig.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Wichtige Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor 1996.
  • Die aktuelle Rechtslage kann abweichen.
  • Es ist ratsam, bei Fragen zur Erbschaftsteuer einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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