BFH II R 39/03

Juni 12, 2022

BFH II R 39/03, Urteil vom 16. 2. 2005 – Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a. F. – das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Urteils BFH II R 39/03 vom 16.02.2005

Kernaussage: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der steuerliche Freibetrag für Betriebsvermögen (§ 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F.) entfällt, wenn das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert oder der Betrieb aufgegeben wird. Dies gilt unabhängig von den Gründen für die Veräußerung oder Aufgabe.

Hintergrund:

  • Ein Miterbe erhielt Anteile an einer KG.
  • Die KG stellte den Betrieb ein und veräußerte ihr Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall.
  • Das Finanzamt versagte daraufhin den gewährten Betriebsvermögensfreibetrag.
  • Der Erbe argumentierte, dass er als Minderheitsgesellschafter die Betriebsaufgabe nicht verhindern konnte und ihm die Handlungen der KG nicht zuzurechnen seien.

Entscheidung:

BFH II R 39/03

  • Der BFH wies die Revision des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
  • Der Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. ist erfüllt, wenn der Betrieb innerhalb der Fünfjahresfrist aufgegeben wird, unabhängig von den Gründen dafür.
  • Die Handlungen der Gesellschafterversammlung sind dem Erben als Gesamthänder zuzurechnen, auch wenn er die Entscheidung nicht verhindern konnte.
  • Eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber klare Grenzen gesetzt hat und eine Einzelfallprüfung nicht praktikabel wäre.

Fazit:

  • Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung der Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag.
  • Eine Betriebsaufgabe innerhalb der Frist führt zum Wegfall des Freibetrags, unabhängig von den Gründen oder der individuellen Situation des Erben.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben und die Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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