BFH II R 40/02

Juni 12, 2022

BFH II R 40/02, Urteil verkündet am 11.05.2005, Übergang des Auseinandersetzungsguthabens an GbR und Freibetrag gemäß § 13 Abs. 2a ErStG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil besagt, dass ein Gesellschaftsanteil, der nach dem Tod eines Gesellschafters aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung auf einen anderen Gesellschafter übergeht, nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt, sondern als Vermächtnis.

Daher steht dem übernehmenden Gesellschafter kein Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG zu.

Sachverhalt:

  • Kläger und Erblasser gründeten eine GbR.
  • Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Anteil abfindungsfrei auf den anderen übergeht.
  • Der Erblasser vermachte dem Kläger testamentarisch seinen Gesellschaftsanteil.
  • Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a ErbStG ab.
  • Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 40/02

  • Kein Erwerb durch Erbanfall: Der Kläger erwarb den Anteil nicht durch Erbanfall, sondern als Vermächtnisnehmer aufgrund des Testaments.
  • Vermächtnis vs. Erbanfall: Ein Vermächtnisnehmer erhält einen bestimmten Vermögensgegenstand, während ein Erbe die gesamte Rechtsposition des Erblassers übernimmt.
  • Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2a ErbStG: Der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG gilt nur für Erwerbe durch Erbanfall, nicht für Vermächtnisse.
  • Keine Schenkung auf den Todesfall: Die Übertragung des Gesellschaftsanteils aufgrund des Gesellschaftsvertrags stellt keine Schenkung auf den Todesfall dar, da der Kläger Erbe und Vermächtnisnehmer war.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Das Urteil des Finanzgerichts blieb bestehen.
  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG.

Fazit:

  • Ein Gesellschaftsanteil, der aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung nach dem Tod eines Gesellschafters auf einen anderen Gesellschafter übergeht, gilt als Vermächtnis und nicht als Erwerb durch Erbanfall.
  • Der übernehmende Gesellschafter hat daher keinen Anspruch auf den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG.
  • Die Unterscheidung zwischen Erwerb durch Erbanfall und Vermächtnis ist entscheidend für die steuerliche Behandlung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer EhegatteBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, dass …
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…