BFH II R 41/14 – unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten

Oktober 6, 2022

BFH II R 41/14 – unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten

RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache II R 41/14 vom 29.06.2016 befasst sich mit der schenkungsteuerlichen Behandlung

der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten, insbesondere der Übertragung von Guthaben von einem Einzelkonto eines Ehegatten auf das Einzelkonto des anderen.

Der Fall behandelt folgende zentrale Punkte:

Zurechnung von Einzelkonten:

Ein Einzelkonto ist, auch bei Ehegatten, grundsätzlich dem Kontoinhaber allein zuzurechnen, anders als ein Gemeinschaftskonto.

Überträgt ein Ehegatte Vermögen von seinem Einzelkonto unentgeltlich auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, ist dies schenkungsteuerlich relevant, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

Feststellungslast bei Schenkungen:

Im Streitfall ging es um die Übertragung des gesamten Guthabens von einem Einzelkonto des Ehemanns (E) auf das Einzelkonto seiner Frau (Klägerin).

BFH II R 41/14 – unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten

Die Klägerin erklärte die Schenkungsteuererklärung und gab an, dass ihr bereits vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zugestanden habe.

Das Finanzamt (FA) wertete jedoch den gesamten übertragenen Betrag als steuerpflichtigen Erwerb.

In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass die Klägerin die Beweislast (Feststellungslast) dafür trage, dass das Guthaben bereits vor der Übertragung teilweise ihr zugestanden habe.

Beweislast und Zurechnung:

Das Gericht betonte, dass die Finanzbehörde die Beweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatsachen trägt.

Für Tatsachen, die einer Schenkung entgegenstehen, wie etwa eine bereits bestehende hälftige Zurechnung des Vermögens an die Klägerin vor der Übertragung, trägt hingegen die Klägerin die Beweislast.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ein Treuhandverhältnis oder eine stillschweigende Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann bestand,

wonach ihr die Hälfte des Vermögens auf dem Einzelkonto bereits vor der Übertragung zustand.

BFH II R 41/14 – unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten

Urteil:

Das Finanzgericht hatte zuvor entschieden, dass der Ehemann der Klägerin das gesamte Vermögen auf dem Einzelkonto unentgeltlich übertragen habe, was eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung darstellt.

Diese Entscheidung wurde vom BFH bestätigt.

Die Klägerin hatte nicht ausreichend nachweisen können, dass ihr vor der Übertragung bereits ein Teil des Vermögens zustand.

Daher wurde die gesamte Übertragung als schenkungsteuerpflichtig gewertet.

Das Urteil unterstreicht, dass bei Einzelkonten im Regelfall davon ausgegangen wird, dass das Guthaben dem Kontoinhaber allein zusteht,

es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine andere Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestand.

Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner eine Vollmacht über das Konto besitzt.

Ohne klaren Nachweis einer abweichenden Vereinbarung oder eines Treuhandverhältnisses wird die Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung und somit als Schenkung behandelt.

Zusammengefasst entscheidet der BFH, dass die Klägerin keine hinreichenden Beweise für eine abweichende Zurechnung des Vermögens

vor der Übertragung erbracht hatte, weshalb die Schenkungsteuer auf den gesamten übertragenen Betrag zu erheben ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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